1Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. 2Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 24 Absatz 2 sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3[1] abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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