Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten
1. |
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, |
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen