(1) In den Fällen des § 22 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen.

 

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

 

(3) Im Falle des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.

 

(4) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind aus dem Beamtenverhältnis entlassen

 

1.

spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist,

 

2.

mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

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