(1) 1Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht; der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst. 2§ 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst gerechnet. 5Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

 

(2) 1Die Höchstgrenze des § 70 Abs. 2 gilt sinngemäß. 2Dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe ergibt.

 

(3) 1Verzichtet der Beamte oder der Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. [Bis 31.12.2019: 2Der Kapitalbetrag ist mit 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt seiner Zahlung geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. ] [1]2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt seiner Zahlung geltenden Basiszinssatz[2] an seinen Dienstherrn abführt. 3§ 108 Absatz 1 Satz 9 und 10 gilt entsprechend.[3]

 

(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.

 

(5) 1Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr Witwen- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung von Absatz 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. 2Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

 

(6) 1Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 2Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

 

1.

das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht oder

 

2.

Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.

 

(7) § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(8) Der sich bei Anwendung des Absatzes 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 70 sowie 108[4] verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsges...

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