1Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil. 2Seine Höhe richtet sich nach Anlage 12. 3Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

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