1Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Unterhaltsbeihilfe. 2Diese beträgt grundsätzlich 60 Prozent des Anwärtergrundbetrags, der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn festgelegt ist. 3Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag, die vermögenswirksamen Leistungen und der Fahrkostenersatz nach § 77 für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte gewährt. 4Weitere Besoldungsbestandteile werden nicht gewährt. 5Auf die Unterhaltsbeihilfe sind im Übrigen die für Anwärter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 6Liegen besondere Verhältnisse vor, können davon abweichende Regelungen getroffen werden; dabei dürfen die Bezüge vergleichbarer Anwärter (§ 79 Abs. 2 und 3) nicht überschritten werden. 7Das Finanzministerium wird ermächtigt, dies im Einvernehmen mit dem laufbahngestaltenden Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.

[1] Auf Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2011 zu dem in § 1 Absatz 1 oder § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) genannten Personenkreis gehört haben oder Mitglieder der Landesregierung waren, sowie deren Hinterbliebenen, finden für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2010 auf Antrag die jeweils geltenden Regelungen zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen den verheirateten Personen, 2. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 3. der Lebenspartner dem Ehegatten, 4. die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung, 5. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem verwitweten Beamten oder Richter, der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten, 8. die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit gleichgestellt werden. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch einer Witwe aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ehrenbeamte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung betreffen. {"Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes" vom 24.07.2012; weitere Änderung durch "Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 12.11.2013}.

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