§ 1 Erster Teil Grundsätze

§ 1 Vorsorgegrundsätze

 

(1) 1Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen.

 

(2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind

 

1.

Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen,

 

2.

die Böden vor Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.

§§ 2 - 4 Zweiter Teil Bodenschutzrechtliche Pflichten

§ 2 Mitteilungspflichten

 

(1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BbodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund zusätzlich auch auf Bauherrinnen oder Bauherren.

 

(2) 1Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 800 m³ auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Bodenschutzbehörde unter Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen, sofern diese Maßnahmen nicht Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder einer anderen behördlichen Entscheidung sind, an der die zuständige Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. 2Die Anzeige soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bodenschutzbehörde eingehen.

§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

 

(1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen.

 

(2) 1Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, das Betreten und die Besichtigung von Grundstücken sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, Untersuchungen von Gegenständen und Stoffen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungendurch die in Absatz 1 genannten Bediensteten der Behörden und deren Beauftragten zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 4 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

 

(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und die Vorsorgegrundsätze dieses Gesetzes (§ 1) zu berücksichtigen.

 

(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

 

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die ihnen bekannten Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodens...

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