(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.

 

(2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

[1] § 38a geändert durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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