Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1785
Der BGH hatte 1987 über Fälligkeit, Leistungsumfang und Schadensersatzbegrenzungsklauseln grundsätzlich zu entscheiden. Hiernach gilt Folgendes: Die Klausel, dass nach Leistung einer Anzahlung auf den Reisepreis nach Vertragsschluss "weitere Zahlungen zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlungen spätestens bei der Aushändigung oder Zusendung der Reiseunterlagen fällig werden", ist nach § 307 BGB unwirksam. Dies wurde im Jahr 2016 bestätigt, der BGH sieht es generell als unbedenklich an, wenn das Beförderungsentgelt bei Vertragschluss entrichtet wird.
Rz. 1786
Gleiches gilt für die Klausel: "Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung." Wesentlicher Grund hierfür ist, dass dem Kunden das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters vor und während der Reise aufgebürdet wird. Dem Reisekunden könnte eine über die mit Vertragsschluss zu entrichtende verhältnismäßig geringe Anzahlung hinausgehende Leistung nur dann abverlangt werden, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben werden. Dies ist nicht bei allen "Reiseunterlagen" der Fall. Die Klausel über die "Landesüblichkeit" genügt dem Erfordernis nach Transparenz nicht und ist geeignet, den Reisekunden von der Geltendmachung von Mängelrügen abzuhalten, die sich auch aus Angaben aus dem Reiseprospekt ergeben können.
Rz. 1787
Eine Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters für sämtliche vertragliche Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis entsprechend § 651h Abs. 1 BGB ist auch in Allgemeinen Reisebedingungen zulässig. Sie muss jedoch klarstellen, dass dies nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gilt. Eine Klausel, wonach eine Umbuchung oder ein Rücktritt des Kunden als Neuanmeldung gilt, ist eine unzulässige Erklärungsfiktion nach § 308 Nr. 5 BGB. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Er kann sich durch AGB nicht von seiner Haftung freizeichnen, die aus einer Verletzung dieser Pflicht folgt, § 307 BGB. Die in einer Quittung enthaltene Klausel, dass der Reisende mit der Unterschrift von Ansprüchen gegen den Veranstalter oder das Reisebüro bezüglich der Unterbringung und sämtlicher durch den Leistungsträger erbrachter Leistung absehe, ist nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 1788
Auch in Klauseln kann die Empfangszuständigkeit vom Reisebüro nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Soweit der Verwender als eigener Veranstalter (etwa im Ferienhauskatalog) auftritt, kann eine sog. Vermittlerklausel keine Relevanz erlangen, und zwar auch dann, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht ist, und so die reisevertraglichen Bestimmungen des § 651h BGB (hier: § 651h Abs. 2 BGB) dem Wortlaut nach keine Anwendung finden. § 651h Abs. 2 BGB gilt hier jedoch entsprechend. Der Reiseveranstalter kann in seinen AGB auch nicht verlangen, dass der Reisende Ansprüche nach den §§ 651c–651f BGB (Abhilfe, Minderung, Kündigung und Schadensersatz) innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ihm gegenüber schriftlich geltend zu machen hat. Hiermit wird von § 651g BGB abgewichen, wonach eine formlose Anzeige der Ansprüche möglich ist.
Rz. 1789
Die Frage, wem gegenüber die Mängel zu rügen sind, ist kontrovers. Zum Teil wird die Mängelrüge gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort für ausreichend gehalten, zum Teil wird jedoch auch verlangt, dass der Reisende seine Ansprüche nach Beendigung der Reise noch einmal gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Hat der Reisende unterwegs oder am Urlaubsort gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters Mängel der Reise im Einzelnen gerügt, so genügt es jedoch, wenn er unter Hinweis auf diese früheren Beanstandungen Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB geltend macht, ohne die Beanstandungen im Einzelnen zu wiederholen. Eine Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters zu richten, verstößt gegen § 307 BGB. Die Ausdehnung der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf "alle Ansprüche aus dem Reisevertrag" ist unwirksam. Nunmehr gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren; § 651g Abs. 2 BGB.
Rz. 1790
Eine Preisanpassungsklausel, wonach bei vier Monate vor Reisebeginn gebuchten Reisen bei unvorhersehbaren Preiserhöhungen der Leistungsträger der Reisepreis bis zu 10 % erhöht werden kann, ist unwirksam. Unwirksam ist auch die Klausel, dass das Rücktrittsrecht des Reisenden erst dann besteht, wenn die Preiserhöhung 10 % übersteigt. Die Klausel, die ein Reiseunternehmen seinen Kunden bei der Überlassu...