Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1461
Wie bereits erwähnt, geben die vorab definierten Formularmietverträge in der Regel auch Möglichkeiten für von den Bestimmungen des Formularvertrages abweichende oder sie ergänzende Vertragsregelungen. Diese Möglichkeit besteht in der Regel durch Einträge in die Rubrik eines Vertrages mit der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" oder "Verschiedenes". Oft wird auch auf Anhänge oder Anlagen verwiesen, in denen weitere Vereinbarungen enthalten sind.
Rz. 1462
Handelt es sich hierbei um Formulierungen, die wiederum von Dritten, gedacht für eine Vielzahl von Fällen, entwickelt wurden, sind diese Regelungen als allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten. Es kommt auch vor, dass Vermieter Bestimmungen aufnehmen, die speziell auf ihre zur Vermietung anstehenden Objekte zugeschnitten sind. Dies können, unbeschadet, ob es sich um Wohn- oder Geschäftsraummietverträge handelt, Bestimmungen sein, die sich befassen mit der Art der Durchführung von Schönheitsreparaturen, Gebote zur Fensterreinigung oder Reinigung allgemein genutzter Teile des Objektes, Regelungen zur Betriebspflicht bei einer Gewerbeimmobilie. Die Fälle derartig abweichender Regelungen sind vielfältig. Die Frage, ob derartige Regelungen allgemeine Geschäftsbedingungen sind, ist von zweierlei abhängig. Zum einen müssen diese Vertragsbestimmungen vorformuliert sein. Zum anderen müssen diese Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sein, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 1463
Vorformuliert ist eine Vertragsbestimmung dann, wenn der Verwender, in der Regel der Vermieter, die maßgebliche Vertragsbestimmungen inhaltlich vorgibt. Wird diese Vertragsbestimmung in einer Vielzahl von Verträgen dieses Vermieters verwendet, ist vom Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen. Wird die Vertragsbestimmung erstmalig verwendet, wird die Bestimmung zur allgemeinen Geschäftsbedingung, wenn der Vermieter beabsichtigt, diese Vertragsbestimmung auch bei künftigen Verträgen anzuwenden, wobei es dann keine Rolle spielt, ob er die vorformulierte Vertragsbestimmung in völliger Textidentität oder mit leichten inhaltlichen Änderungen verwendet. Ob eine derartige Vertragsbestimmung zur allgemeinen Geschäftsbedingung wird, liegt somit in der Verwendungsabsicht des Vermieters in Bezug auf künftige Mietverträge. Hierbei gilt; Die Absicht, die Klausel nur noch ein oder zwei Mal wieder verwenden zu wollen, indiziert nicht die Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträgen. Hiervon kann erst gesprochen werden, wenn sich die geplante Verwendung wenigstens über drei bis fünf Fälle erstrecken soll.
Rz. 1464
Eine Besonderheit besteht, wenn die fraglichen Vertragsbestimmungen im Rahmen eines Verbrauchervertrages verwandt werden, § 310 Abs. 3 BGB. In diesen Fällen gilt die vorformulierte Vertragsbedingung als allgemeine Geschäftsbedingung, selbst wenn sie nur einmalig verwandt wurde, soweit der Verbraucher aufgrund der Formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.