Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1341
Die formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer ist grundsätzlich zulässig. Bei zufälliger Verschlechterung oder zufälligem Untergang bleibt er zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet und kann keine Neulieferung verlangen. Grund ist, dass der Leasinggeber die Leasingsache im überwiegenden Interesse des Leasingnehmers erwirbt und dieser als Nutzer des Leasingobjekts einem Käufer gleicht. Der Leasingnehmer könne seinerseits eine Versicherung abschließen, um das Risiko aufzufangen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist aber, dass sich das Leasingobjekt im Zeitpunkt der Verschlechterung bzw. des Untergangs im Einflussbereich des Leasingnehmers befunden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Leasingnehmer berechtigt oder verpflichtet ist, das Leasingobjekt einem Dritten zu übergeben, z.B. wegen Reparaturarbeiten. Dann greift die gesetzliche Regelung des § 326 Abs. 1 BGB.
Rz. 1342
Jedenfalls beim Kraftfahrzeugleasing muss für eine wirksame Übertragung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer diesem auch für den Fall einer erheblichen Verschlechterung oder des Untergangs des Fahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht oder gleichwertiges Lösungsrecht eingeräumt werden. Der BGH hat auch ein mit einer Ausgleichszahlung verbundenes Lösungsrecht als ausreichend anerkannt. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge; bei letzteren muss zumindest ein solches Kündigungsrecht bis zum Ablauf des dritten Jahres nach der Erstzulassung für den Fall der erheblichen Verschlechterung oder des Untergangs eingeräumt werden. Die Grenze zur Annahme der Erheblichkeit einer Beschädigung liegt laut dem Bundesgerichthof hierbei nicht erst bei einem Reparaturkostenaufwand der mehr als 80 % des Zeitwerts beträgt. Für den Fall der Ausübung des Kündigungsrechts hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation der aufgewandten Kosten zu ersetzen. Als unangemessen hat der BGH eine Klausel beurteilt, wonach der Leasingnehmer bei Verlust der Leasingsache zur sofortigen Zahlung aller noch ausstehenden und nicht abgezinsten Leasingraten verpflichtet werden soll und der in den Folgeraten einkalkulierte Gewinn beansprucht wird. Die Klausel, wonach der Leasingnehmer nach der Kündigung wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs dem Leasinggeber den Zeitwert oder den Restvertragswert in Höhe seines nicht amortisierten Aufwands schuldet, wobei der höhere Wert maßgeblich sein soll, ist wirksam. Diese Grundsätze gelten laut dem BGH nur für Kraftfahrzeugleasingverträge, da die besonderen Umstände eines solchen Geschäfts mit dem Erfordernis eines kurzfristigen Kündigungsrechts in dieser Art bei anderen Leasinggütern nicht vorliegen würden. Insbesondere liege das Interesse des Leasingnehmers eines Kfz, ein neues Fahrzeug zu fahren und vor der Gefahr versteckter Schäden und Reparaturausfallzeiten geschützt zu sein, in anderen Fällen nicht vor.
Rz. 1343
Die Übertragung der Sach- und Preisgefahr wird in der Praxis oftmals mit einer Versicherungspflicht verknüpft. Der Leasingnehmer muss dann die Leasingsache gegen Beschädigung, Verlust und Untergang versichern. Gegenüber einer solchen Klausel bestehen keine Bedenken, solange sich die abzuschließende Versicherung im üblichen Rahmen bewegt.
Rz. 1344
Sowohl die Instandhaltung als auch die Instandsetzung werden in der Regel dem Leasingnehmer auferlegt. Unter Instandhaltung wird die Erhaltung der Leasingsache in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand verstanden. Die Instandsetzung betrifft die Beseitigung entstandener Schäden auf Kosten des Leasingnehmers. Sollte eine Instandsetzung aufgrund des Ausmaßes der Verschlechterung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr angemessen sein, wird der Vertrag vorsehen, dass der Leasingnehmer auf seine Kosten eine Ersatzsache erwirbt, die zur Leasingsache wird. Solche Klauseln sind als zulässig einzustufen, weil sie dem berechtigten Werterhaltungs- und Sicherungsinteresse des Leasinggebers entsprechen.
Rz. 1345
Ein Ausschluss der Untervermietung durch den Leasingnehmer in den AGB ist unbedenklich. Hierfür spricht, dass der Leasinggeber ein Interesse daran hat, nicht mit dem Leasingnehmer auf dem Markt konkurrieren zu müssen.
Rz. 1346
Wirksam ist eine Bestimmung, nach der der Leasingnehmer für die Dauer der verzögerten oder unterbliebenen Rückgabe der Leasingsache nach Vertragsende zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet bleibt, soweit die Klausel ausdrücklich auf die Vorenthaltung der Leasingsache abstellt.
Rz. 1347
Da Leasingverträge eine langfristige Beziehung begründen, sehen viele Vertragswerke Anpassungsklauseln vor, die eine einseitige Änderung des Leasingentgelts ermöglichen sollen und die anhand von § 307 BGB zu bewerten sind. Sowohl gegenüber einem Verbraucher als auch gegenüber einem Unternehmer müssen die Klauseln erkennbar die Interes...