Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen verbaler Auseinandersetzung der Parteien
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Eine erregte verbale Auseinandersetzung begründet keine fristlose Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund, wenn der Kündigende in nicht unerheblichem Maß die Vertragsstörung mitverursacht hat.
Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1737013 |
WuM 2002, 427 |
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