Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen verbaler Auseinandersetzung der Parteien

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Eine erregte verbale Auseinandersetzung begründet keine fristlose Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund, wenn der Kündigende in nicht unerheblichem Maß die Vertragsstörung mitverursacht hat.

Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 2 StR 482/02)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737013

WuM 2002, 427

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