Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein berechtigtes Interesse an Kündigung des Mietverhältnisses bei Baurechtswidrigkeit der Wohnräume. öffentliches Interesse als Kündigungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Ist dem Mieter die Baurechtswidrigkeit der Wohnräume unbekannt, kann der private Vermieter aus der Ordnungsverfügung, die ihm aufgibt, die ungenehmigte Nutzung zu beenden, kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses herleiten. Ob der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes der Wohnräume die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks hindert, kann erst aufgrund einer deswegen ausgesprochenen Kündigung beurteilt werden.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Zitierung: so auch LG Koblenz, 1983-03-08, 6 S 259/82, WuM 1984, 132.

2. Im Rahmen des BGB § 564b Abs 2 kommt als Kündigungsgrund auch ein überwiegendes öffentliches Interesse in Betracht. Dies ist jedoch grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Vermieter selbst eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, zu deren Aufgaben die Durchsetzung der mit der Kündigung verfolgten Ziele gehört. Ein privater Vermieter kann sich dagegen grundsätzlich nicht auf öffentliche Interessen berufen, weil deren Durchsetzung Sache der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist (so auch LG Kiel, 1983-01-12, 1 S 200/82, ZMR 1983, 234).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734132

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