Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Amberg (Beschluss vom 14.02.2005; Aktenzeichen 3 UR II 1/04) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 14.02.05 wird
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin fallen der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zur Last.
3.
Der Geschäftswert wird auf 1.500,– EURO festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Anwesen Am Kreuzhügel 15 in 92245 Kümmersbruck ist ein Wohnhaus, bestehend aus 3 Eigentumswohnungen. Die Antragstellerin bewohnt die ihr gehörende Eigentumswohnung im 2. Stock des Anwesens, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der im Erdgeschoß gelegenen Wohneinheit, welche sie selbst bewohnt.
Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. Klaus Hoffmann vom 07.02.1986, URNr. 310/86. In III. § 2 der nämlichen Urkunde ist im Hinblick auf die Sondernutzungsrechte Folgendes geregelt:
„Zur Wohnung Nr. 1 (Erdgeschoßwohnung) gehört das Sondernutzungsrecht an der an der Südgrenze des Grundstücks gelegenen Garage einschließlich Garagentorplatz.
Das Sondernutzungsrecht ist in dem bereits genannten Plan rot eingezeichnet.
Sollten einzelne zu Sondereigentum erklärte Teile einer Einheit nicht sondereigentumsfähig sein, sind sie der jeweils zugehörenden Sondereigentumseinheit zur Sondernutzung zugewiesen.
Weiteres Sondernutzg.R. s. Nachtrag v. 26.11.1993 und Ziff XI. dieser Urkunde.”
In XI. ist ein weiteres Sondernutzungsrecht wie folgt geregelt:
„Ziffer II. wird dahin berichtigt, daß die Terrasse nicht zum Sondereigentum der Erdgeschoßwohnung erklärt wird. Vielmehr wird Ziffer III. § 2 dahin ergänzt, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 (Erdgeschoßwohnung) das alleinige Sondernutzungsrecht an der Terrasse vor seiner Wohnung zugewiesen wird.”
Weitere Regelungen hinsichtlich des Sondernutzungsrechtes bestehen nicht.
Die Antragsgegnerin erwarb ihr Wohnungseigentum im Jahr 1994. Zu diesem Zeitpunkt befand sich im Erdgeschoß des Anwesens bereits die streitgegenständliche Garderobeneinrichtung, die aus einer Kleidergarderobe, einem Kleiderschrank, einem Kommodenschrank und zeitweise einem Schirmständer bestand.
Die Antragstellerin erwarb ihr Wohnungseigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.1998 von der Familie Fruth.
Die Antragstellerin verlangt die Beseitigung der Garderobenanlage, da es sich insoweit um die unzulässige Ausübung eines Sondernutzungsrechtes des im Gemeingebrauch stehenden Treppenhauses handele. Da dieses keinen Eingang in das Grundbuch gefunden habe, wirke es auch nicht gegen sie als Sonderrechtsnachfolgerin der Eheleute Fruth.
Die Antragstellerin beantragt daher:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, sämtliche Gegenstände aus dem. Hausflur/Treppenhaus vor der Erdgeschoßwohnung des Hauses Am Kreuzhügel 15, 92245 Kümmersbruck, wie Schuhwerk, Schirmständer, Kommodenschrank, Bauernschrank, Kleidergarderobe, Kleidungsstücke u.a. zu entfernen.
Die Antragsgegnerin beantragt:
Abweisung des Antrags.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht,
die von ihr im Treppenhaus des nämlichen Anwesens angebrachte Garderobe stelle eine bauliche Veränderung gem. § 22 WEG dar, die noch vor dem Erwerb der im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden Wohneinheit von sämtlichen Miteigentümern durch einen einstimmigen Beschluss zugelassen worden sei. Diese Vereinbarung wirke gem. § 10 Abs. 3 WEG auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegen die Antragstellerin als Sonderrechtsnachfolgerin der Eheleute Fruth.
Daneben seien die Ansprüche der Antragstellerin verjährt oder zumindest verwirkt.
Das Amtsgericht Amberg hat mit dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin zur Entfernung der Garderobenanlage aus dem Treppenhaus des nämlichen Anwesens verurteilt und ausgeführt, dass es sich insoweit um eine bauliche Veränderung handele, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe. Derartige Vereinbarungen seien nur dann bindend, wenn sie in das Grundbuch eingetragen wären. Da jedenfalls nicht sämtliche Wohnungseigentümer der Vereinbarung zugestimmt hätten, könne dahinstehen, ob ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 WEG vorliege.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 07.03.05 unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Sachvortrages.
Die Antragsgegnerin beantragt daher:
- Der Beschluss des Amtsgerichtes Amberg vom 14.02.2005, Aktenzeichen 3 UR II 0001/04, wird aufgehoben.
- Der Antrag der Antragstellerin wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt:
- Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Antragsgegnerin tragt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der Garderobenanla...