Verfahrensgang
AG Warstein (Aktenzeichen 3 C 86/11) |
Tenor
hat das Landgericht Arnsberg - 5. Zivilkammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2011
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts , die Richterin am Landgericht und die Richterin
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein (Az. 3 C 86/11) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.300,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis am 14.12.2010 in Warstein-Belecke zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Schadensersatzes sowie Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.12.2010 gegen 5.50 Uhr in Warstein-Belecke ereignet hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 41 - 42 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, da der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte zu 2.) habe die geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 2/3 so zügig reguliert, daß kein Anlaß zu der Annahme bestehe, sie werde weitere Positionen wie Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall nicht ebenso unproblematisch regulieren. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes. Zwar habe der Beklagte zu 1.) gegen § 10 StVO verstoßen. Allerdings habe die Klägerin selbst durch ihr Fahrverhalten Anlaß dazu gegeben, daß der Beklagte zu 1.) habe glauben können, sie werde auf das Tankstellengelände abbiegen. Trotz ihrer Bevorrechtigung habe sie damit rechnen müssen, daß der Beklagte zu 1.) losfahren werde, da sie durch das Einschalten des Blinkers und das Herabsetzen der Geschwindigkeit den Anschein erweckt habe, sie werde auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten. Die Klägerin habe vielmehr ihrerseits ebenfalls vorsichtig und aufmerksam auf den Beklagten zu 1.) zufahren müssen. Selbst wenn die Klägerin noch vor der Einfahrt den Blinker zurückgenommen habe, bleibe der zunächst gesetzte Anschein bestehen. Das Verschulden des Beklagten zu 1.) sei daher als nicht so überwiegend anzusehen, daß die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktrete. Vielmehr treffe die Klägerin ein eigenes Verschulden, so daß eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten der Beklagten angemessen sei.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung. Sie stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Kammer.
Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Ausführungen des Amtsgerichts seien rechtsfehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 10 StVO lasse die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs zurücktreten. Auch habe sie - die Klägerin - von ihrer Absicht, auf das Gelände der X Tankstelle abzubiegen, aufgrund von Glätte Abstand genommen und den Blinker zurückgenommen. Eine irreführende Fahrweise sei daher nicht gegeben. Auch habe das Amtsgericht den Feststellungsantrag fehlerhaft zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
1.
unter Abänderung des am 11.05.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Warstein, Az. 3 C 86/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.300,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis am 14.12.2010 in O1 zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Würdigung des Amtsgerichts, daß die Klägerin selbst den Anschein erweckt habe, sie werde in die Tankstelleneinfahrt einbiegen, könne mit der Berufung nicht mehr angegriffen werden. Ein weiteres Verschulden der Klägerin liege darin, daß sie offenkundig mit unangepaßter Geschwindigkeit gefahren sei.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung auch Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.300,58 EUR aus §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
Es kann dahinstehen, ob der Verkehrsunfall vom 14.12.2010 für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis darstellt, da den Beklagten zu 1.) ein ganz überwiegendes Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls trifft, so daß eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.
Der Beklagte zu 1.) ist unstreitig unter Verstoß gege...