Nachgehend

OLG Koblenz (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen 5 U 451/05)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3) Das Urteil ist für den Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.500,– EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und streiten um die Auslegung des von ihrer Mutter am 17.01.1984 verfassten Testaments.

Die Eltern der Parteien hatten in einem notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Der Vater ist am 20.10.1968 verstorben und wurde von seiner Ehefrau zu 1/4 und von den Parteien zu je 3/8 beerbt. Die Erbengemeinschaft bestand bis zum Tod der Mutter ungeteilt fort.

Die Mutter der Parteien ist am 28.09.2000 verstorben. Zum Nachlass gehört neben verschiedenen wald- und landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Hausgrundstück mit Scheune, Garten und Wiese in Ellweiler. Dieses Hausgrundstück gehörte den Eltern der Parteien vor dem Tod des Vaters gemeinschaftlich.

Die Erblasserin hat ein am 17.01.1984 verfasstes privatschriftliches Testament hinterlassen, das auszugsweise wie folgt lautet:

„…, ich habe bis heute eines gehalten wie das andere. Mein Wunsch ist, Land und Wald teilen, das Haus mit Scheune Garten und kleine Wiese T. geben es soll auch die Gräber dafür pflegen, unseres und Opa, Oma. Die Wiese hinter der Scheune kann es H. R. 600,– DM geben. … Meinen Schmuck lasst P., A., A. etwas aussuchen, das andere ist T. es wird ja auch noch nach mir sehen müssen wenn ich nicht umfalle und Tod bin. Ich habe Euerm Vater den Ehevertrag erlaubt, damit er zufrieden war, ich konnte somit nichts alleine verkaufen in der Hoffnung das Ihr auch so seid.”

Der Beklagte hat mit notarieller Urkunde des Notars G. D. in B. vom 26.01.2001 folgende Erklärung abgegeben:

„…

Gemäß dem vorbezeichneten Testament hat die Erblasserin im wesentlichen angeordnet, dass ihre Tochter T. K. geborene S. näher bezeichneten Grundbesitz nebst Haus und Scheune erhalten soll. Darüber hinaus hat die Erblasserin auch eine Verfügung über ihren Schmuck getroffen. Über weiteren Grundbesitz und sonstigen Nachlaß hat die Erblasserin keine Anordnung getroffen.

Demgemäß waren zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin Eigentümer auch des Grundbesitzes, den die Erblasserin ihrer Tochter T. K. geborene S. zugedacht hat, die Erblasserin selbst, die Tochter T. E. K. geborene S. und ich, der Antragsteller, in ungeteilter Güter- und Erbengemeinschaft. Die vorbezeichnete Anordnung der Erblasserin, daß ihre Tochter näher bezeichnete Grundstücke mit Haus und Scheune erhalten solle, ist daher als Voraus- und Verschaffungsvermächtnis anzusehen.”

Da zunächst eine Einigung über den Nachlass nicht zustande kam, beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Idar-Oberstein die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes, welcher am 19.12.2001 durch das Amtsgericht angeordnet wurde. Zwischenzeitlich haben sich die Parteien über die Auseinandersetzung des Nachlasses mit Ausnahme des Hausgrundstücks mit Garten und Wiese in E. geeinigt. Der Beklagte hat sämtliche anderweitigen Grundstücke erhalten und der Klägerin hierfür den hälftigen vom Gutachterausschuss ermittelten Wert von 9.759,– EUR ausgezahlt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Erblasserin habe ihr ein Voraus- und Verschaffungsvermächtnis zukommen lassen. Sie habe daher gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch hinsichtlich des Grundstücks in E.. Durch seine Erklärung vor dem Notar De. habe er dies auch anerkannt.

Die Erblasserin habe sie in ihrem Testament gegenüber dem Beklagten begünstigen wollen, weil der Beklagte durch die Erblasserin und durch die Klägerin stets tatkräftige Unterstützung erhalten habe, so dass er noch zu Lebzeiten der Erblasserin zu einem erfolgreichen Geschäftsmann habe werden können.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1) den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, dass für das im Grundbuch von E. Blatt … Best.Verz. Nr. … Flur …, Flurstück … eingetragene Grundstück die Klägerin als alleinige Eigentümerin eingetragen wird,

2) die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von E. Blatt …, Best.Verz. Nr. …, Flur … Flurstück … eingetragenen Grundstückes (Amtsgericht Idar-Oberstein. Az.: 11 K 89/01) für unzulässig zu erklären.

Nachdem das Amtsgericht Idar-Oberstein mit Beschluss vom 23.06.2003 die Zwangsversteigerung für das Grundstück in Ellweiler aufgehoben hat, haben die Parteien übereinstimmend den Antrag zu 2) für erledigt erklärt. Auf Hinweis des Gerichts beantragt die Klägerin nunmehr anstelle des ursprünglichen Antrags zu 1),

den Beklagten zu verurteilen, der Übertragung des im Grundbuch von E. Blatt …, Best.Verz. Nr. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstücks auf die Klägerin als Alleineigentümerin zuzustimmen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin des im Grundbuch von Ellweiler Blatt …, Best.Verz. Nr. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstücks zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Kl...

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