Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anspruchs eines Mieters auf Gestattung einer Balkonverglasung

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Mieter eigenmächtig eine Balkonverglasung angebracht, kann der Vermieter Beseitigung verlangen.

2. Der Mieter kann sich zur Begründung eines Duldungsanspruchs nicht auf ein Schreiben des Vermieters berufen, in dem die Gestattung der Verglasung von dem Abschluß eines "Gestattungsvertrages", dem fachgerechten Einbau und der Kostentragung durch den Mieter abhängig gemacht wird, wenn ein solcher Gestattungsvertrag (unstreitig) nicht geschlossen wurde. Dann kommt es auf die Frage, ob die (von dem Mieter veranlaßte und bezahlte) Verglasung fachgerecht angebracht wurde, nicht an.

3. Der Mieter hat auch keinen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Gestattungsvertrages. Es obliegt einzig und allein dem Vermieter, wie er unter Berücksichtigung der baulichen Aspekte das Äußere des Mietobjekts gestaltet. Es kann daher nicht dem Mieter überlassen bleiben, ob und wie er nach außen hin sichtbare Veränderungen an der Fassade des vermieteten Objekts vornimmt. Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Umbau eines Balkons in eine Loggia. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubnis einer beabsichtigten Seitenverglasung eines Balkons, wenn durch die bauliche Veränderung die Einheitlichkeit der vorhandenen Fassade des Hauskomplexes nicht mehr gewährleistet wäre (Anschluß LG Berlin, 26. September 1988, 62 S 75/88, Grundeigentum 1989, 41).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732872

WuM 2002, 116

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge