Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 14.07.1997; Aktenzeichen 16a C 207/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 16 a C 207/96 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß hinsichtlich der Anstricharbeiten keine bestimmte Farbe und hinsichtlich der Tapezierung keine bestimmte Tapete geschuldet ist.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Durchführung der im Versäumnisurteil im einzelnen aufgeführten Schönheitsreparaturen.
Das ergibt sich aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen, und dem hierzu vereinbarten Fristenplan. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch das Unterlassen der Schönheitsreparaturen über 10 Jahre die Substanz der Mietsache gefährdet ist, denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – zwischen den Mietparteien individuell ein Fristenplan zur Durchführung der Renovierung vereinbart wurde, richtet sich die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach diesen Fristen. Denn ein Vermieter, der ausdrücklich die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen vereinbart, gibt damit zu erkennen, daß es ihm auch während des Laufs des Mietverhältnisses darauf ankommt, daß die Wohnung in einem malermäßig guten Zustand bleibt und es dem Mieter gerade nicht überlassen werden soll, in welchem Zustand sich die Mietsache während des laufenden Mietverhältnisses befindet. Die Beklagte, die vertraglich die Hauptpflicht zur Renovierung übernommen hat, haftet auch während des Laufs des Mietverhältnisses unmittelbar auf Erfüllung (vgl. BGH NJW 1990 Seite 2376 m.w.N.; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. III A Rnr. 1071).
Eine Vorleistungspflicht des Klägers mit der Beseitigung von Rissen ist nicht festzustellen. Das Amtsgericht hat in dem Ortstermin am 28. April 1997 festgestellt, daß die Risse an den Wänden und der Decke im Flur, Arbeitszimmer und in der Küche derart unerheblich sind, daß sie ohne Mehraufwand im Zuge der Schönheitsreparaturen zu verschließen sind. Die Beklagte führt in der Berufungsbegründung nichts über das Ausmaß bzw. die Größe der Risse aus, so daß von der Beurteilung des Amtsgerichts ausgegangen werden muß.
Auch hinsichtlich des Fensters im Bad ist der Kläger nicht vorleistungspflichtig. Der Vortrag der Beklagten, das Holz des Fensters sei durch Feuchtigkeit von außen in Mitleidenschaft gezogen, ist unsubstantiiert. Unstreitig weist das Fenster innen nur noch an einigen Stellen einen Farbanstrich auf, wogegen die Beklagte zum Anstrich außen nicht vorträgt. Wenn aber die Farbe innen bereits abgeblättert ist, liegt es nahe, daß gerade in Feuchträumen wie im Bad die dort ständig befindliche Feuchtigkeit das rohe Holz angreift. Auch hinsichtlich der Badewanne und des Waschbeckens ist nicht ersichtlich, weshalb das Alter der Installation die Beseitigung von Kalkrückständen verhindern soll. Zu Beschädigungen hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Allerdings schuldet die Beklagte keine bestimmte dekorative Gestaltung, so daß der Kläger weder einen neutralen Anstrich noch Rauhfasertapete verlangen kann. Denn zum einen darf der Mieter während des Laufs des Mietverhältnisses seine Räume nach seinem Geschmack streichen – für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in neutralen Farben angestrichen sein müssen –, zum anderen schuldet er im Rahmen von Schönheitsreparaturen nur Arbeiten mittlerer Art und Güte, so daß auch eine Mustertapete, die nicht gestrichen werden muß, verklebt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bulling, Volkens, Durber
Fundstellen
Haufe-Index 1721701 |
Rpfleger 1998, 167 |