Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 5 C 392/97) |
Tenor
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Gründe
Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien über dessen Wohnung im Hause … Berlin, beendet ist, § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte war gemäß § 511 ZPO statthaft und die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer war erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der § 516, 518 und 519 ZPO waren erfüllt. Zulässig war ferner, dass der Kläger mit Zustimmung der bisherigen Kläger, der Eheleute … und …, in den Rechtsstreit eingetreten war. Diesen Eintritt mit Zustimmung der bisherigen Kläger hatte er in der Berufungsschrift erklärt. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Parteiwechsel auf der Klägerseite mit Zustimmung des bisherigen Klägers stattfinden kann. Wegen des Ausscheidens des bisherigen Klägers muss der Beklagte gemäß § 269 Abs. 1 ZPO dazu seine Einwilligung erklären (Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 263 Rdnr. 7, 9). Die Einwilligung des Beklagten liegt in der rügelosen Verhandlung zur Hauptsache, § 267 ZPO.
Die Berufung ist allein schon deswegen begründet, weil das Amtsgericht durch Endurteil entschieden hat, obwohl die damaligen Kläger im Termin am 8. Juli 1998 infolge Nichtverhandelns säumig waren, § 333 ZPO. Die Auffassung des Amtsgerichts erweist sich als unzutreffend. Sie kann nicht damit begründet werden, dass die Parteien in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt hatten und deshalb die erneute Stellung eines Sachantrages durch die Kläger nicht erforderlich gewesen sei, weil die Kläger lediglich den Wunsch geäußert hätten, dass das Gericht seine Rechtsauffassung erläutern möge. Ein Nichtverhandeln gemäß § 333 ZPO liegt vor, wenn die Partei nach Aufruf der Sache gemäß § 220 Abs. 1 ZPO keinen Sachantrag stellt. Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien Anträge stellen. Folglich liegt ein mündliches Verhandeln nicht vor, wenn eine Partei keinen Sachantrag stellt. Sie ist dann säumig im Sinne des § 333 ZPO (Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 137 Rdnr. 9). Der Verzicht auf die Stellung eines Sachantrages ist ein erlaubtes Mittel, durch eine „Flucht in die Säumnis” eine endgültige Entscheidung des Gerichts zu verhindern, um mit Hilfe der Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil den als unzureichend erkannten Vortrag nachzubessern. Dieses zulässige Prozessieren wird unterlaufen, wenn das Gericht ungeachtet der Säumnis ein Endurteil wie nach streitiger Verhandlung erlässt.
Die Aktivlegitimation des jetzigen Klägers in Bezug auf den von den vorherigen Klägern geltend gemachten Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung in die von dem Beklagten inne gehaltene Wohnung Gaudystraße 5, 10437 Berlin, war gegeben. Es ist unstreitig, dass das Grundstück Gaudystraße im Wege der Rückerstattung an die vorherigen Kläger zurückgelangt ist, so dass diese gemäß §§ 16 Abs. 2, 17 Vermögensgesetz in das Mietverhältnis eingetreten sind, das die damalige Kommunale Wohnungsverwaltung mit Vertrag vom 1. Februar 1977 mit dem Beklagten begründet hatte. Ferner ist unstreitig, dass der jetzige Kläger am 16. April 1998 in das Grundbuch eingetragen worden ist, so dass er von diesem Zeitpunkt an gemäß § 571 BGB in die Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eingetreten war. Der neue Kläger hat damit auch den fälligen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme erworben, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass dieser auch schon während der Zeit der vorherigen Kläger fällig war. Denn der auf eine Veränderung der Mietsache gerichtete Anspruch konnte unmöglich bei den bisherigen Vermietern verbleiben. Der neue Kläger trat in die Rechte ein, die den bisherigen Klägern aufgrund der Modernisierungsankündigung vom 18. August 1997 erwachsen waren. Jede andere Auffassung würde dazu führen, dass der jetzige Kläger gehalten wäre, eine neue Modernisierungsankündigung zu erlassen, wenn er das Vorhaben der bisherigen Kläger fortsetzen wollte. Dies wäre überflüssig.
Der Kläger konnte nach Maßgabe des Ankündigungsschreibens seiner Rechtsvorgänger von dem Beklagten die Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung verlangen, § 541 b Abs. 1 BGB. Der Einbau einer Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung in eine Wohnung, die bisher mit zwei Gasraumheizern vom Typ Gamat 364 und einem Kohleofen in der Küche ausgestattet war, stellt eine Verbesserung des Wohnwertes dar. Dies versteht sich in Bezug auf den vorhandenen Kohleofen schon allein wegen der Bedienungsfreundlichkeit und in Bezug auf die beiden Gasraumheizer deswegen von selbst, weil es sich bei diesen um technisch veraltete Geräte h...