Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht mehr vorliegen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens hat die Antragsgegnerin bei einem Wert von 50.000,00 EUR zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des bei der Antragsgegnerin bestehenden Aufsichtsrates.
Der Antragsteller ist als Vertreter der Arbeitnehmerseite Aufsichtsratsmitglied der Antragsgegnerin, einer bundeseigenen Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Die Antragsgegnerin, bei der es sich um ein auf Ostdeutschland spezialisiertes Immobilienunternehmen handelt, das Immobilien vermietet, entwickelt, kauft sowie verkauft, besitzt neben ihrem Hauptsitz in Berlin drei Niederlassungen in Potsdam, Dresden und Rostock. Sie ist ferner an einer Anzahl weiterer Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH oder GmbH Co. KG geführt werden, zu 100 % beteiligt und besitzt geringere Beteiligungen von bis zu 50 % an fünf weiteren Kapitalgesellschaften. Die Antragsgegnerin hat mit keiner ihrer Beteiligungsgesellschaften einen Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG abgeschlossen.
Bei der Antragsgegnerin waren zum Stichtag 31. März 2006 insgesamt 445 Mitarbeiter beschäftigt. Laut ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 ist langfristig eine weitere Reduzierung der Beschäftigtenzahl auf 286 im Jahre 2010 geplant. Die Beteiligungsunternehmen der Antragsgegnerin beschäftigten per 31. März 2006 weitere 100 Mitarbeiter.
Der Aufsichtsrat der Antragsgegnern ist derzeit drittelparitätisch nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) besetzt. Die Satzung der Antragsgegnerin sieht in § 4 Nr. 2 das Bestehen eines Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft vor. § 8 bestimmt dazu näher, dass zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Gesellschafterin bestellt werden und ein Drittel der Mitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebes nach den einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen.
Die Geschäftsführer der Antragsgegnerin verfassten eine am 9. Mai 2006 im Bundesanzeiger veröffentlichte „Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates”, die unter anderem lautet:
„Die Geschäftsführung der … GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zusammengesetzt ist. Da die Gesellschaft in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, liegen die Voraussetzungen für die Bildung eines Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG nicht mehr vor. Bei der Gesellschaft muss daher kein Aufsichtsrat mehr gebildet werden, dem Vertreter der Arbeitnehmer angehören…Die Gesellschafterin der … beabsichtigt, einen fakultativen Aufsichtsrat einzurichten, bestehend aus 9 Mitgliedern, wovon zwei Arbeitnehmervertreter sein sollen”.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 9. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, für die mitbestimmungsrechtlich maßgebliche Beschäftigtenzahl seien neben den eigenen Arbeitnehmern der Antragsgegnerin auch die Beschäftigen in ihren abhängigen Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen, da es sich bei der Antragsgegnerin um die Muttergesellschaft eines faktischen Konzerns handele. Das Beteiligungsmanagement der Antragsgegnerin sorge dafür, dass sich die Führung und Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften ausschließlich an den Interessen und Geschäftszielen der Mutter orientierten. Gewinne seien an die Mutter abzuführen und Verluste von dieser auszugleichen.
Die Antragsgegnerin könne sich für die ihrer Mitteilung vom 9. Mai 2006 zu Grunde liegende Rechtsauffassung nicht auf den vermeintlichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 DrittelbG stützen, der die Zurechnung von Arbeitnehmern nur bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder einer Eingliederung vorsehe. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm müsse nämlich auch der faktische Konzern der drittelparitätischen Mitbestimmung unterliegen, wie die Änderung des § 2 Abs. 1 DrittelbG auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zeige. Dieser Änderung gegenüber der im Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung, mit der eine vollständige Verweisung auf den Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG erreicht worden sei, habe ausweislich der Antragsbegründung die Überlegung zu Grunde gelegen, in den Mitbestimmungsgesetzen zu einer einheitlichen Regelung des Konzernbegriffs zu gelangen. Da nach dem Wortlaut in § 2 Abs. 2 DrittelbG demgegenüber von einer wesentlich engeren Begrifflichkeit ausgehe, habe der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, dass zur Verwirklichung der mit dem Änderungsantrag verfolgten Ziele auch eine Änderung des § 2 Abs. 2 DrittelbG erfo...