Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 19.02.1999; Aktenzeichen 106 N 505/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen nach einem Wert von 50.000,- DM als unzulässig verworfen.
Gründe
Auf ihren Eigen-Antrag vom 16. Februar 1999 hat das Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluß vom 18. Februar 1999 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angeordnet und zugleich Rechtsanwalt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Ergänzungsbeschluß vom darauffolgenden Tage hat das Amtsgericht ferner angeordnet, daß “absonderungsberechtigten Gläubigern die Abholung von Gegenständen und der Einzug von Forderungen aus dem Vermögen der Schuldnerin untersagt ist (§ 21 Abs. 1 InsO)”.
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist als Lieferantin Waren-Vorbehaltseigentümerin, die Beschwerdeführerin zu 2. – aufgrund einer Globalzession abgetretener Forderungen – Gläubigerin gegenüber der Gemeinschuldnerin; beide bilden einen sog. “Sicherheitenverwertungspool” wegen derjenigen Forderungen, die von der Schuldnerin begründet wurden. Bereits vor der Stellung des Insolvenzantrages waren der Schuldnerin seitens der Beschwerdeführerinnen die Ermächtigungen zum Einzug von Forderungen entzogen worden; zugleich waren gegenüber den Drittschuldern die zuvor durchgeführten Abtretungen angezeigt worden.
Gegen den Beschluß des AG Charlottenburg vom 19. Februar 1999 haben die Beschwerdeführer mit am 11. März 1999 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom Vortage sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor:
Der angefochtene Beschluß ermögliche dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugleich die Einziehung auch der ihr seitens der Gemeinschuldnerin zuvor abgetretenen Forderungen, wovon dieser Gebrauch mache. Aufgrund des mit der Schuldnerin vor Insolvenzantragsstellung vereinbarten Pools habe – zwecks Hebung des Wertes des Restwarenbestandes – die Abrede bestanden, diesen nur “en bloc” zu verwerten. Aufgrund des Ergänzungsbeschlusses des Amtsgerichts hindere der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur die Beschwerdeführer an der Durchführung dieser Maßnahme. Vielmehr dulde er den Abverkauf von Waren aus den als Verkaufslager eingerichteten früheren Lagerräumen der Schuldnerin, was zu einem Schaden von 1 bis 2 Mio. DM führe: Der Warenbestand unterfalle nämlich in leicht, schwer und kaum bzw. nicht gängige Waren, das Warenmischverhältnis und damit der Verwertungserlös aus einem Verkauf en bloc verschlechterten sich dadurch, daß bei dem zugelassenen Lagerabverkauf hauptsächlich leicht gängige Ware abgesetzt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 10. März 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Februar 1999 ist unzulässig. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Beschwerdefähigkeit von insolvenzrechtlichen Entscheidungen in der InsO abschließend geregelt. Das folgt aus der enumerativen, auf einzelne Vorschriften der InsO beschränkten, Aufzahlung der Beschwerdemöglichkeiten (vgl. Übersicht in Frankfurter Kommentar – Schmerbach, § 6 InsO Rn 10). Damit hat der Gesetzgeber der InsO das bereits bei der Zivilprozeßordnung geltende Modell zugrunde gelegt, wonach einstweilige, vorläufige Maßnahmen nicht anfechtbar sind (vgl. – statt vieler – Zöller/Stöber, § 732 ZPO Rn 17). Da im Rahmen der einstweiligen Entscheidungen nur § 21 Abs. 3 Satz 3 InsO ein Rechtsmittel zuläßt, indem er für einen Sonderfall, die Anordnung von Haft, § 98 Abs. 3 InsO entsprechend anwendbar erklärt, ist diese (hier ersichtlich nicht vorliegende) Beschwerdemöglichkeit als Ausnahme vom Regelfall eng auszulegen. Aus diesem Grunde folgt die Kammer der von Kübler/Prütting in Rn 13 und 14 zu § 6 InsO sowie von Heidelberger Kommentar – Kirchhof in Rn 29 zu § 21 InsO vertretenen Ansicht, wonach gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel nicht zulässig ist; die einzige ausdrückliche Gegenmeinung (Smid, § 6 InsO Rn 19) vermag sie schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese sich – noch dazu ohne jede nähere Begründung – über die gesetzliche Bestimmung (Rechtsmittel nur in den enumerativen Fällen) hinwegsetzt. Hinsichtlich der weiteren, mit Schriftsatz vom 26. März 1999 aufgeführten Fundstellen wurde bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 29. d.M. darauf hingewiesen, daß bzw. aus welchen Gründen im einzelnen diese nach Ansicht der Kammer nicht einschlägig sind; auf die entsprechende Hinweisverfügung wird Bezug genommen.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Den Beschwerdeführerinnen steht ein Recht zur sofortigen Beschwerde auch nicht etwa aus außerordentlichem Anlaß – einem solchen, den der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht gesehen hat bzw. sehen konnte – zu. Sofern das Amtsgericht diese in dem angefochtenen Beschluss daran hindert, als Gläubigerinnen Forderungen einzuziehen, wird diese Verfahrensweise durch § 21 Abs. 1 InsO gedeckt. Da es sich lediglich ...