Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17.618,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen sowie das Wertpapierdepot Nr. … freizugeben, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärung der Klägerin und des Herrn W. gegenüber dem beauftragten Notar:
„Wir sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von …, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 76,02/10.000stel Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch für …eingetragenen Grundbesitz, Flur 2, Flurstück 35/2 Gebäude- und Freifläche, …Straße 3, 3a, 4, 4a, 5, 5a, 6, 7; …61, 61a, 62, 62a, 63, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 144 im Hause …Straße 7 im 2. Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. 144.
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum im Übrigen lastenfrei auf die …AG zu übertragen.
Wir erteilen hiermit der …tbank AG, die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären.
Wir bewilligen die Eintragung der …AG als Eigentümerin.”
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und Herr W. keine Zahlungen aus dem am 21.07./09.08.2005 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. … (alt: …) mehr schulden.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme der Übereignung der vorgenannten Eigentumswohnung befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von EUR 4.783,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen, die durch die Abwicklung des am 21.07./09.08.2005 geschlossenen Darlehensvertrages Nr. … (alt: …) und die Übereignung der vorgenannten Eigentumswohnung entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zimmerers W. (fortan gemeinsam: die Eheleute) auf die Rückabwicklung eines finanzierten Eigentumswohnungskaufs in Anspruch.
Mit notarieller Urkunde vom 09.07.2005 kauften die Eheleute je zur Hälfte von der …Vermögensverwaltung GmbH (fortan: Verkäuferin) eine in 14193 Berlin, …Straße 7 belegene, vermietete Eigentumswohnung mit einer Größe von ca. 65,08 m² zum Preis von EUR 100.874,00. In der Urkunde, auf deren als Anlage K10 zu den Akten gelangte Ablichtung wegen der weiteren Details verwiesen wird, erklärten die Eheleute, ihnen habe der Vertragstext als Musterkaufvertrag bereits länger als zwei Wochen vorgelegen und sie hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, den Gegenstand der Beurkundung zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Am 21.07./09.08.2005 vereinbarten die Eheleute, die zu diesem Zeitpunkt 39 und 46 Jahre alt waren und Erwerbseinkommen von EUR 1.300,00 netto und EUR 1.328,00 netto sowie Kindergeld für ein Kind erhielten, einerseits und die Beklagte andererseits die Gewährung eines Annuitätendarlehens von EUR 107.320,00 zu 4,15 % Zins p. a. fest bis 2015 mit einer Laufzeit bis September 2032. Bei einer anfänglichen Tilgung von 2 % p. a. ergab sich eine monatliche Annuität von EUR 550,02. Ferner heißt es in der Vertragsurkunde (Anlage K12):
„Wir bestätigen ausdrücklich, dass ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler Herr G. in …, …56, 1… Berlin stattgefunden hat, in dem uns diese Finanzierung durch den Vermittler mit dem im Darlehensangebot enthaltenen Produkt …-Annuitätendarlehen erläutert wurde.”
Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2008 forderten die Eheleute die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.05.2008 auf, einen auf Rückabwicklung des finanzierten Eigentumswohnungskauf gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Täuschung und Falschberatung dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte forderte zunächst eine Originalvollmacht nach. Mit Schreiben vom 27.06. und e-mail vom 29.07.2008 bat sie um weitere Geduld. Unter dem 28.11.2008 schrieb sie an den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin u. a. wie folgt (Anlage K15):
„Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass nach Ihrem derzeitigen Vortrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber unserem Hause erkennbar sind. Ihre Forderungen sind mithin vollumfänglich zurückzuweisen.
(…) Wir stellen anheim, Ihr Vorbringen zu substantiieren. Sollten Sie in diesem Zusammenhang eine vergleichsweise Regelung erwägen, bitten wir zu beachten, dass entsprechende Vorschläge nur unter Berücksichtigung des o. g. Ergebnisses geprüft werden können.
Der Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass hiermit weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt wird. Ebenso gehen wir nicht von verjährungshemmenden Verhandlungen i. S. v...