Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach BGB § 553 bei Nutzung der Wohnung als Umschlag- und Lagerplatz für Rauschgift

 

Orientierungssatz

Die Benutzung einer Mietwohnung als Umschlag- und Lagerplatz für umfangreiche Rauschgiftgeschäfte stellt eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages dar und berechtigt zur fristlosen Kündigung nach BGB § 553 ohne vorherige Abmahnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733546

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