Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 4 C 134/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 3. Mai 1996 – 4 C 134/95 – aufgehoben und der Räumungsrechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Auf die Berufung der Klägerin ist der Räumungsrechtsstreit zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Amtsgericht Neukölln zurückzuverweisen, da die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gem. § 301 ZPO nicht gegeben waren, so daß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO vorliegt.

Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist die Teilbarkeit des Streitgegenstandes sowie die Entscheidungsreife eines Teiles des Streitgegenstandes, ohne daß hinsichtlich des abtrennbaren Teils die Gefahr widerstreitender Entscheidungen im Schlußurteil gegeben ist (OLG Köln, MDR 1976, 408).

Eine Entscheidung über den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin durch Erlaß eines Teilurteils war im konkreten Fall nicht zulässig. Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch sowie den Zahlungsanspruch der Klägerin um zwei Streitgegenstände, die als objektive Klagehäufung in einer Klage verbunden worden sind (§ 260 ZPO), so daß eine Teilbarkeit grundsätzlich gegeben ist. Da die Entscheidung über den in erster Instanz noch rechtshängigen Zahlungsanspruch der Klägerin bezüglich rückständiger Mietzinsen und Betriebskosten jedoch präjudizielle Wirkung für den Räumungsanspruch hat, hätte eine Entscheidung über diesen nicht ergehen dürfen, da die Gefahr eines widersprechenden Schlußurteils besteht (BGH NJW 1983, 1311, 1313; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl. 1995, § 301 Rn. 12).

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Räumungs- und Herausgabeanspruches gem. § 556 Abs. 1 BGB ausweislich des eingereichten Handelsregisterauszuges aktivlegitimiert. Die ursprünglich im Mietvertrag benannte … mbH und Co. KG, vertreten durch die … mbH, ist zunächst mit Wirkung zum 28.1.1980 in die … mbH & Co. KG umgewandelt worden. Mit Wirkung zum 3.8.1990 ist diese Gesellschaft von der Klägerin übernommen werden, so daß diese gem. § 571 BGB wirksam in das bestehende Mietverhältnis eingetreten ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten gem. § 556 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Mietsache zu, wenn das Mietverhältnis beendet worden ist. Eine Beendigung des unbefristeten Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung gem. § 554 Abs. 1 Ziffer 1 BGB setzt Zahlungsverzug mit dem Mietzins an zwei aufeinanderfolgenden Terminen voraus.

Da die Beklagten für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 1995 überhaupt keinen Mietzins entrichtet haben, sind die Beklagten unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Höhe des Mietzinses, über die das Amtsgericht in dem Teilurteil nicht entschieden hat, mit drei aufeinanderfolgenden vollen Monatsmieten in Verzug geraten, so daß die Klägerin zunächst berechtigt gewesen ist, das Mietverhältnis gem. § 554 Abs. 1 Ziffer 1 BGB wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

Der Zahlungsverzug der Beklagten ist auch verschuldet im Sinne der §§ 285, 276 Abs. 1 BGB, da der Schuldner ein Zahlungsunvermögen stets zu vertreten hat (§ 279 BGB).

Die Berechtigung der Klägerin zur fristlosen Kündigung war vorliegend auch nicht bereits gem. § 9 Abs. 2 MHG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung des Mieters gem. § 554 BGB kündigen, sofern der Mietrückstand des Mieters auf einen Verzug mit Mieterhöhungsbeträgen beruht und zwischen den Parteien Streit über die Berechtigung der Mieterhöhung besteht.

Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auf die in erster Instanz streitige Mieterhöhung nach § 10 WoBindG in Verbindung mit § 4 NMV anwendbar ist (für die Anwendbarkeit LG Berlin, MM 1994, 20), greift § 9 Abs. 2 MHG vorliegend bereits deshalb nicht ein, weil die Beklagten mit den Mietzinsen in voller Höhe und nicht lediglich hinsichtlich des streitigen Erhöhungsbetrages in Verzug geraten sind. Auf diesen Fall ist die Schutzvorschrift zugunsten des Mieters jedoch nicht anwendbar (Bub/Treier-Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1994, IV Rn. 185), da sie ihrem Sinn und Zweck nach nur den Mieter schützen soll, der aufgrund eines Streits über die Mieterhöhung die Differenzbeträge zu der bisherigen Miete nicht zahlt.

Die Kündigung der Klägerin vom 20.3.1995, zugestellt am 23.3.1995, ist jedoch unwirksam geworden, wenn die Klägerin gem. §...

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