Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Schimmelpilzbefall als Grund zur fristlosen Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine fristlose Kündigung nach BGB § 544 wegen Schimmelpilzbefalls der Wohnung setzt voraus, daß eine Gesundheitsgefährdung nach objektiven Maßstäben nachgewiesen wird.

 

Normenkette

BGB §§ 542, 544

 

Fundstellen

Haufe-Index 542093

NZM 1999, 614

ZMR 1999, 27

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