Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unkenntnis von der zugegangenen Zwangsverwaltermitteilung. Wohnraummiete: Abmahnung vor fristloser Kündigung wegen Mietrückständen

 

Orientierungssatz

1. Die Mitteilung des Zwangsverwalters nach ZVG §§ 22, Abs 2, 8 muß den Drittschuldnern/Mietern unter Beifügung des Zwangsverwaltungsbeschlusses (zumindest in Kopie) zur Kenntnis gebracht werden; dabei sind die Mieter im einzelnen zu benennen und auf die neue rechtliche Situation hinzuweisen.

2. Auch wenn die Mitteilung des Zwangsverwalters dem Mieter durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugegangen ist, kann sich der Mieter auf fehlende Kenntnis des Inhalts berufen, wenn er geltend macht, den nicht adressierten neutralen Fenster-Briefumschlag als Werbesendung angesehen und ungeöffnet weggeworfen zu haben.

3. Macht der Zwangsverwalter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach BGB § 554 annähernd ein Jahr lang und damit unter erheblicher Überschreitung einer angemessenen Überlegungsfrist keinen Gebrauch und zeigt während eines so langen Zeitraums auch keinerlei Bemühungen, den Mieter zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu veranlassen, ist er nach Treu und Glauben gehalten, durch eine vorherige Abmahnung deutlich zu machen, daß er bei fortbestehendem Zahlungsrückstand zu einer Fortsetzung des Vertrages nicht länger bereit ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737800

NZM 1999, 1119

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