Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Hauptsacheerledigung: Rechtskraftwirkung des Urteils
Orientierungssatz
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt und trifft das Gericht über den daher noch rechtshängigen Feststellungsanspruch eine Entscheidung, erwächst dieser Ausspruch grundsätzlich in Rechtskraft. Diese Rechtskraft erfasst auch den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Anspruch. Daher ist eine erneute Klage wegen dieses Anspruchs unzulässig.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16. März 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 6 C 550/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
A. Die im angefochtenen Urteil zugelassene Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist im Wesentlichen unzulässig, denn die materielle Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten - 6 C 7/03 - vom 05. August 2003 steht der erneuten Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer anteiligen Nutzungsentschädigung für den Monat Oktober 2002 i.H.v. erststelliger 560,00 EUR entgegen. Insoweit hat es hinsichtlich der hier geltend gemachten Hauptforderung in dem Vorprozess festgestellt, dass der (dortige) Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Tenor zu 2). Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung i.S.d. § 322 ZPO schließt dabei eine erneute Verhandlung und Beurteilung des betreffenden Sachverhalts aus; den Parteien ist im Interesse der Rechtssicherheit jeglicher prozessuale Streit über einen bereits in nicht anfechtbarer Weise beschiedenen Anspruch versagt, wonach eine weitere Entscheidung grundsätzlich unzulässig ist (vergl. BGHZ 93, 289; BGHZ 123, 34, BGH NJW 1989, 394; BGH NJW 1993, 334; BGH NJW 1995, 1757; BGH NJW 1995, 2993).
Soweit es den Ausspruch der Erledigung der Hauptsache betrifft, kommt ihm hier materielle Rechtskraft zu, nach der es den Klägern versagt ist, die verlangte Nutzungsentschädigung i.H.v. 560,00 EUR für Oktober 2002 erneut geltend zu machen.
Allein die Erledigungserklärung der klagenden Partei hindert die erneute Geltendmachung des prozessualen Anspruchs allerdings nicht, wenn sich die beklagte Partei dem anschließt (vergl. BGH NJW 1991, 2280, 2281). Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache, das Gericht hat gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Eine solche Entscheidung begründet daher jedenfalls keine Rechtskraft für die Hauptsache, weswegen sie den Kläger grundsätzlich auch nicht daran hindert, die Klage zu wiederholen (vergl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91a Rdnr. 28).
Bleibt die Erledigungserklärung - wie hier in dem Vorprozess - hingegen einseitig und trifft das Gericht über den daher noch rechtshängigen Feststellungsanspruch eine Entscheidung, erwächst dieser Ausspruch grundsätzlich in Rechtskraft (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91a Rdnr. 46; MüKo-Lindacher, ZPO, 2. Auflage, § 91a Rdnr. 84 m.w.N.; Bergerfurth NJW 1992, 1655, 1659; für den Fall der Abweisung nach einseitiger Erledigungserklärung wegen bereits ursprünglich unbegründeter Klage vergl. auch LG Bochum MDR 1982, 657). Insoweit führt auch der BGH (in NJW 1991, 2280, 2281) aus: "Denn er (der Beklagte) kann sich hiergegen (gegen die erneute Inanspruchnahme) hinreichend dadurch schützen, dass er der Erledigung widerspricht und somit eine rechtskraftfähige Entscheidung auch über die Hauptsache erzwingt." Der Inhalt und Umfang der Rechtskraft hat sodann nach allgemeinen Grundsätzen dem Inhalt und dem Umfang der Entscheidung zu folgen. Der Ausspruch der Erledigung der Hauptsache kann sodann nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war (BGHZ 37, 137 (142f.) = NJW 1962, 1723; BGH NJW 1992, 2235 (2236)). Dieser Inhalt der Entscheidung hat an der Rechtskraft teilzunehmen (in diesem Sinne auch Lindacher a.a.O.). Zur Ermittlung der näheren Bedeutung und des Umfangs der Wirkung des Entscheidungssatzes in Bezug auf den beschiedenen prozessualen Streitgegenstand und der damit einhergehenden Rechtskraft sind wiederum nach allgemeinen Grundsätzen gegebenenfalls ergänzend der Tatbestand und die Entscheidungsgründe und ferner der Inhalt der Akten heranzuziehen (vergl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, vor § 322 Rdnr. 31 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft des Erledigungsurteils erstreckt sich sodann jedenfalls auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs ab ...