Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen nach erfolgter Modernisierungserhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die nach erfolgter Modernisierung gemäß MHG § 3 (juris: MietHöReglG) durchgeführte Mietzinserhöhung schließt eine nachfolgende weitere Erhöhung des Mietzinses gemäß MHG § 2 auf der Basis des modernisierten Standards der Wohnung nicht aus.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt es (...) nicht zu unterschiedlichen und deshalb paradoxen Ergebnissen, ob der Vermieter nach Modernisierung

a) den Mietzins zunächst nach § 2 MHG erhöht und deshalb mit einer nachfolgenden Umlage der Kosten für dieselbe Modernisierung nach § 3 MHG ausgeschlossen ist, oder

b) zunächst nach § 3 MHG den Mietzins erhöht und sodann - weil der Mietzins inklusive Modernisierungsumlage noch unter dem ortsüblichen Vergleichsmietzins für den modernisierten Wohnraum liegt - eine Erhöhung nach § 2 MHG verlangt.

In beiden Fällen zahlt der Mieter nach Abschluß der Erhöhungen nur den ortsüblichen Mietzins für den modernisierten Wohnraum. Im Fall b) ist die Modernisierung folglich nicht doppelt, sondern lediglich zeitlich gestreckt in den Mietzins eingeflossen.

Die Entscheidung des OLG Hamm v. 30. 12. 1992 (WM 1993, 106) betrifft die vorliegende Rechtsfrage nicht, sondern verhält sich allein zu dem Problem, wie die Kappungsgrenze zu berechnen ist, wenn der Vermieter nach einer Modernisierung den Mietzins nicht nach § 3 MHG, sondern ausschließlich nach §2 MHG erhöht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739361

WuM 1999, 465

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