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LG Berlin Urteil vom 19.06.2003 - 62 S 15/2003, 62 S 15/03

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 9 C 274/2002)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.2004; Aktenzeichen 5 StR 511/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 9 C 274/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 9 C 274/02 – Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf monatlich 818,30 EUR weiter, soweit die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten über den erstinstanzlich ausgeurteilten Anspruch hinaus keinen Anspruch gemäß § 558 Abs. 1 BGB in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 29.01.2002 auf Zustimmung zu einer (weiteren) Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete auf 818,30 EUR, weil diese Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB liegt.

Die Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 29. Januar 2002 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2000 zu würdigen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete bedarf es nicht. Zwar ist der Berliner Mietspiegel 2000 kein ...

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