Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Vorzeitiges Ausscheiden aus Mietverhältnis nur bei überwiegendem Interesse. Wohnraummiete: Nachmieterstellung

 

Orientierungssatz

1. Ein Vermieter ist nur dann gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt. Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Vermieter selbst dahingehend bindet, daß er sich zur Akzeptanz von geeigneten Nachmietern gegenüber den Mietern bereiterklärt.

2. Der Anspruch auf vorzeitige Entlassung setzt des weiteren voraus, daß sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der es dem Vermieter erlaubt, sie sofort weiterzuvermieten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734772

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