Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 05.01.2006; Aktenzeichen 2 C 438/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Januar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 438/04 – wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
I. Klage
Die von den Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB geschuldete Miete ist nicht gemäß § 536 BGB gemindert. Die Beklagten haben eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts ihrer Wohnung nicht hinreichend dargetan. Aus diesem Grund können die Beklagten die Zahlung der Miete nicht gemäß § 320 BGB teilweise verweigern. Denn die unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen begründen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Minderungsanspruch nicht und rechtfertigen gemäß § 320 Abs. 2 BGB auch keinen Einbehalt der Miete.
1. Haustür
Das schwergängige Schließen der Hauseingangstür stellt vorliegend keinen Mangel im Sinne von § 536 BGB dar. Sich hieraus ergebende konkrete Nachteile, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßiges Auskühlen des Treppenhauses o.Ä. haben die Beklagten nicht dargetan. Allein die abstrakte Gefahr begründet einen Minderungsanspruch nicht. Sie beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der von den Beklagten gemieteten Wohnung allenfalls unerheblich gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Das Urteil in einem früheren Rechtsstreit der Parteien vom 12. Dezember 1995 (Amtsgericht Schöneberg 4 C 625/95), in dem Mietzinsansprüche für die Zeit von Januar bis August 1995 geltend gemacht und in dem den Beklagten teilweise Minderungsansprüche zuerkannt worden sind, entfaltet nur insoweit Rechtskraft, als über Mietzinsansprüche für den vorgenannten Zeitraum entscheiden worden ist. Diese stellen den Streitgegenstand dar. Das Vorliegen von Mängeln ist hierfür nur eine Vorfrage und wird nicht von der Rechtskraft erfasst (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 ZPO, Rn 34, 36). Es bindet insbesondere nicht bei der Beurteilung von Art und Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung der dortigen Mängel für einen anderen Zeitraum.
Auf die Frage, ob das zwischenzeitliche Anbringen zweier Türschließer nach diesem Urteil eine für die Beklagten erkennbare Mängelbeseitigung darstellt, die gemäß § 536c BGB eine erneute Anzeige für die Geltendmachung eines Minderungsrechts erfordert, kommt es danach nicht an. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass ein etwa früher vorhandener Mangel nicht beseitigt worden ist, entbindet dies die Beklagten nicht davon, deren Auswirkungen auch in dem vorliegenden Rechtsstreit betreffend einen anderen Zeitraum vorzutragen. Das gilt in Bezug auf die Mängel an der Haustür vor allem deshalb, weil in dem Vorverfahren eine Minderung für die Mängel im Hauseingangsbereich aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Mängel (Haustür, Briefkastenanlage und Taubenkot) gewährt worden ist und die Einzelmängel jeweils für sich genommen noch keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.
Soweit die Beklagten nunmehr in der Berufungsbegründung erstmals vortragen, dass die Beklagte zu 2. als Frau es im Sommer oftmals nicht aus eigener Kraft schaffe, die Tür zu öffnen, ist dieser Vortrag zum einen neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Zum anderen stellt dies gegenüber dem bisher beanstandeten schwergängigen Schließen eine Qualitätsänderung dar, die zur Geltendmachung eines Minderungsanspruchs in jedem Fall einer Mängelanzeige gemäß § 536c BGB bedarf.
2. Heizung
In diesem Punkt ist von vornherein nicht nachzuvollziehen, weshalb Geräusche, die beim Betrieb der Heizung entstehen, auch in den Sommermonaten eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen und eine Minderung rechtfertigen sollen.
Auch im Übrigen hat das Amtsgericht die Beklagten indes zu Recht verurteilt. Eine Bindung durch das frühere Urteil liegt auch insoweit nicht vor (s.o.). Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten eine über eine nur unerhebliche Beeinträchtigung hinausgehende Geräuschbelästigung nicht hinreichend dargetan haben. Eine geräuschfreie Heizung gibt es nicht. Aufgrund der Fließgeräusche und der Wärmeausdehnung sind hierdurch bedingte Geräusche grundsätzlich nicht zu vermeiden. Entscheidend ist deren Intensität. Hierzu müssen die Beklagten hinreichend vortragen. Es müssen mindestens verobjektivierbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagten die Geräusche nicht nur subjektiv als zu laut empfinden, sondern dass sie tatsächlich über das hinzunehmende Maß hinausgehen. Trotz einer entsprechenden erstinstanzlichen ...