Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 14 C 457/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 14 C 457/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Das am 01.02.2006 verkündete – klagestattgebende – Urteil ist den Beklagten am 03.02.2006 zugestellt worden. Diese haben hiergegen am 03.03.2006 Berufung eingelegt, welche sie unter dem 03.04.2006 begründet haben.
Die Beklagten nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertiefen dieses. Sie sind der Ansicht, sie hätten zwar bereits bei Mietvertragsschluss mit Arbeiten auf dem Nachbargrundstück rechnen müssen, allerdings nicht mit einer – etwa zwei Jahre Bautätigkeit erfordernden – Entkernung und Sanierung des Fabrikkomplexes und dem Neubau einer Tiefgarage, sondern allenfalls mit dessen Abriss. Die Sanierungsarbeiten gingen über das Maß des Zumutbaren hinaus, da – wie die Beklagten erstmals mit der Berufungsbegründung vortragen – keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die Belastung durch Staub und den geräuscharmen Abtransport von Bauschutt getroffen worden seien; zudem sei es unzumutbar, dass ihre Wohnräume regelrecht “ausgeleuchtet” seien und regelmäßig auch samstags gearbeitet werde.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, auf welches sie Bezug nimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf rückständigen Mietzins in der geltend gemachten Höhe gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Die Beklagten waren nicht berechtigt, die Miete wegen eines – erheblichen – Mangels der Mietsache i.S.d. § 536 BGB zu mindern.
Denn die Voraussetzungen für eine Minderung liegen nicht vor, ohne dass es insoweit einer Entscheidung darüber bedürfte, ob im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs, die ihre Ursache in Störungen aus der Nachbarschaft haben, auf § 906 Abs. 2 BGB – Duldungspflicht wegen Ortsüblichkeit der Emissionen – abstellen muss oder ob insoweit allein mietrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen. Dies folgt allerdings nicht – wie die Klägerin meint – bereits daraus, dass die Beklagten die tatsächlichen Umstände der von der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen nicht ausreichend dargetan hätten. Der Vortrag der Beklagten hierzu erscheint durchaus hinreichend substantiiert.
Gleichwohl scheidet ein Minderungsanspruch aus. Denn bereits bei Abschluss des Mietvertrages war für die Beklagten erkennbar, dass auf dem angrenzenden Fabrikgelände Bauarbeiten zu erwarten waren. Die letztlich eingetretene Störung kann mithin als nach dem Mietvertrag vorausgesetzt gelten (vgl. KG NZM 2003, 718; OLG München NJW-RR 1994, 654). Dabei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, welcher Art die konkret stattfindenden Bauarbeiten sind. Denn mit umfangreichen Arbeiten war in Ansehung des Zustands des Fabrikgeländes ohne weiteres zu rechnen. Gerade bei älterer Bausubstanz kommen aufgrund der modernen Bautechnik Entkernungen – anstelle eines häufig wegen des bestehenden Denkmalsschutzes gar nicht möglichen Abrisses – häufig vor. Dies lag auch in dem hiesigen Fall nahe. Hiermit mussten die Beklagten rechnen. Auch der Umstand, dass nunmehr Tiefgaragen errichtet werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies schon deshalb nicht, weil – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – eine Abgrenzung der zu beanstandenden Belästigungen – im Verhältnis zu den zu duldenden – nicht möglich ist. Diese entsprechen im übrigen auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten einem normalen Baugeschehen. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen müssen die Beklagten – wie ausgeführt – ersatzlos hinnehmen. Dass das Maß des Zumutbaren – jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – überschritten ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Aufstellen eines Baukrans ist für das große Bauvorhaben zweifellos erforderlich. Dass Arbeiten auch Samstags ausgeführt werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; der Samstag ist ein Werktag. Soweit die Beklagten nunmehr vortragen, es werde nicht in ausreichendem Maße für Staub- und Lärmschutz Sorge getragen, erfolgt dieses Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz und ist mithin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
Auch der – bestrittene – Vortrag der Bekla...