Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 19 C 482/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 19 C 482/95 – geändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihre im Hause der Klägerin, … linker Teil, … Berlin, 3. Obergeschoß als dritte Wohnung rechts gelegene 2-1/2-Zimmerwohnung – Wohnungsnummer der Klägerin: … – räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 gewährt.
Tatbestand
Mit Dauernutzungsvertrag vom 6. Februar 1973 überließ die Klägerin der Beklagten eine Wohnung im 3. Obergeschoß ihres Hauses … in … Berlin. In Ziffer 7 Abs. 1 d) der allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Dauernutzungsvertrag ist festgelegt, daß die Tierhaltung in der Wohnung der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Baugenossenschaft bedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen (Bl. 18 ff.).
Die Beklagte, der eine schriftliche Genehmigung zur Tierhaltung nicht erteilt wurde, hält in ihrer Wohnung seit Beginn des Mietverhältnisses mehrere Katzen und einen Hund. Dies war Mitarbeitern der Hausverwaltung der Klägerin durch Besichtigung der Wohnung bekannt.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1995 teilte der in der Wohnung über der Wohnung der Beklagten wohnende Zeuge … der Hausverwaltung der Klägerin mit, daß in seiner Wohnung eine seiner Ansicht nach durch die Haustierhaltung der Beklagten verursachte Geruchsbelästigung herrsche. Der Geruch dringe beim Lüften in seine Wohnung von außen ein, so daß eine ausreichende Belüftung seiner Wohnung nicht möglich sei.
Die Wohnungsnachbarin der Beklagten, die Zeugin …, beschwerte sich mit Schreiben vom 11. Juli 1995 bei der Klägerin über Katzen- und Hundegestank auf ihrem Balkon.
Aufgrund der Geruchsbelästigung mindern Mitmieter der Beklagten den Mietzins für ihre Wohnungen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1995 forderte die Klägerin die Beklagte auf, binnen einer Frist von einer Woche die Geruchsbelästigung zu beseitigen. Für den Fall der Fruchtlosigkeit dieser Aufforderung kündigte die Klägerin der Beklagten die fristlose Kündigung des Dauernutzungsvertrages an.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung.
Die Klägerin hat behauptet, die Hausverwalterin … die Hauswartin … sowie weitere Zeugen hätten im Februar 1995 festgestellt, daß ein penetranter Gestank aus der Wohnung der Beklagten auf den Hausflur dringe. Bei einer Besichtigung der Wohnung der Beklagten hätten die Hausverwalterin … und die Hauswartin … dort einen unerträglichen beißenden Geruch nach Katzenurin festgestellt. Weiter sei festgestellt worden, daß sich unter der PVC-Auslegware starke Feuchtigkeit befunden habe, was insoweit unstreitig ist. Auf Gebot der Hausverwalterin … sei – ebenfalls unstreitig – die PVC-Auslegware von der Beklagten beseitigt worden.
Die Klägerin hat ferner behauptet, die Hauswartin … habe bei einem Besuch der Wohnung der Zeugen … am 21. Juli 1995 dort eine starke Geruchsbelästigung festgestellt. Bei im folgenden durchgeführten häufigen Kontrollgängen auf dem Hausflur vor der Wohnung der Beklagten habe die Zeugin … jedesmal einen beißenden Geruch nach Katzenurin festgestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre im Hause der Klägerin … linker Teil, … Berlin, 3. Obergeschoß, als 3. Wohnung rechts belegene 2-1/2-Zimmerwohnung – Wohnungsnummer der Klägerin: … – zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch das vorsorgliche Entfernen des PVC-Belages vom Fußboden sowie einer Zwischenwand in der Küche mehr getan zu haben, als erforderlich gewesen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Ausspruch der fristlosen Kündigung ohne die vorherige Untersagung der Tierhaltung sowie deren klageweise Durchsetzung unverhältnismäßig sei. Gegen diese am 18. Dezember 1995 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 17. Januar 1996 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 13. Februar 1996 eingeräumter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 9. März 1996 begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr behauptete Geruchsbelästigung stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dar, das der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache. Sie dürfe nicht auf das Verbot der Tierhaltung und dessen klageweise Durchsetzung verwiesen werden. Ferner behauptet sie, daß die Geruchsbelästigung bis in die Gegenwart andauere.
Die Klägerin beantragt,
- das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 14. Dezember 1995 – 19 C 482/95 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre im Hause der Klägerin …, linker Teil, … Berlin, 3. Obergeschoß als dritte Wohnung rechts gelegene 2-1/2 Zimmerwohnung – Wohnungsnummer der Klägerin: … – zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
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