Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses: Zahlungsverzug bei Mietkaution und Mietzins

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Rückstand der mietvertraglich zu leistenden Kaution begründet auch dann keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wenn der Leistungsanspruch des Vermieters tituliert ist; die fristlose Kündigung wegen unzuverlässiger Zahlungsmoral des Mieters und dadurch nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Sozialamt die Mietzahlungen übernimmt und das Sicherungsbedürfnis des Vermieters deshalb nicht erhöht ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734517

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