Verfahrensgang
AG Bielefeld (Urteil vom 29.01.1976; Aktenzeichen 5 C 1161/75) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 1976 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1975, abzüglich am 1.12.1975 gezahlter 579,65 DM, zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien sind Schwestern und zu je 1/2 Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks …. Die unverheiratete Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter in der Parterrewohnung, während die verheiratete Beklagte zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern das erste Obergeschoß bewohnt. Die Betriebswerke … bzw. die Stadtwerke … hatten der Klägerin in den Jahren 1966 bis 1975 Wassergeldrechnungen für das gesamte Haus übersandt, die die Klägerin in voller Höhe bezahlt hat. Sie verlangt nunmehr von der Beklagten für die Zeit vom 1.1.1966 bis 26.11.1975 Bezahlung des anteiligen, von ihr verauslagten Wassergeldes.
Die Klägerin hat unter Beifügung der Wassergeldrechnungen und einer von ihr vorgenommenen Aufstellung der anteiligen Kosten eine Gesamtforderung in Höhe von 1.239,78 DM errechnet. Dabei hat sie die Grundgebühr entsprechend den Haushalten hälftig und den Wasserverbrauch entsprechend der Kopfzahl im Verhältnis 1:2 zwischen sich und der Beklagten aufgeteilt. Ausserdem hat sie der Beklagten für einzelne Zeiträume einen Sonderverbrauch in Rechnung gestellt. Dazu hat sie behauptet:
Die Beklagte und ihre Familie badeten sehr gern und hätten daher einen erheblichen Wassermehrverbrauch. Ausserdem verwende die Beklagte einen Geschirrspülautomaten, während sie – die Klägerin – ihr Geschirr sparsam mit der Hand wasche. Die Beklagte und ihre Familie spritze den Garten mit dem Gartenschlauch, während sie – die Klägerin – ihren Gemüsegarten mit Schmutzwasser oder Abfallwasser der Küche gieße. Ferner hätte die Beklagte teilweise für eine Gastarbeiterfamilie Wäsche gewaschen und deren Kinder baden lassen.
Nach Auffassung der Klägerin kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf eine Verjährung oder Verwirkung der Wassergeldforderung berufen. Vor 1966 hätte die Beklagte nämlich das Wassergeld gezahlt. Später habe sie eine Begleichung des Wassergeldes immer wieder in Aussicht gestellt. Nachdem sie – die Klägerin – von dem Ehemann der Beklagten geschlagen worden sei, habe sie es nicht gewagt, das Wassergeld gerichtlich geltend zu machen.
Die Klägerin verlangt ausserdem noch von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Blumenbeetes. Unstreitig hat der Ehemann der Beklagten durch seinen Pkw dieses Blumenbeet beschädigt. Die Klägerin hat für die Neueinsaat von Blumen 35,– DM, für die Beschaffung der Blumen 15,– DM und die Reparatur der Rasenkante 20,– DM in Rechnung gestellt.
Die Klägerin hat den Gesamtbetrag von 1.309,74 DM zunächst mit Schreiben vom 21. Oktober 1975 in Rechnungsgestalt und sodann durch den am 28.11.1975 zugestellten Zahlungsbefehl anmahnen lassen. Unstreitig hat die Beklagte am 1. Dezember 1975 der Klägerin für Wassergeld ab 1971 einen Betrag von 579,65 DM gezahlt. Die Klägerin hat vorgetragen, Bankkredit durch eine Hypothek in Anspruch zu nehmen und dafür 9 % Zinsen zu zahlen. Zu diesem Zinssatz hätte sie auch sonst ihr Geld in Wertpapieren anlegen können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.309,74 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. November 1275 zu zahlen, abzüglich am 1. Dezember 1975 gezahlter 579,65 DM.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerin Ansprüche für die Zeit bis zum 31.12.1970 geltend macht, hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Zumindest seien die Ansprüche verwirkt. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie in den vergangenen Jahren nie Kopieen der Rechnungen der Wasserwerke erhalten. Diese seien ihr erstmals im November 1975 vorgelegt worden. Sie habe auch davon ausgehen können, daß die Klägerin von ihr kein anteiliges Wassergeld mehr verlangen würde. Denn bis zum Jahre 1967 habe die Klägerin von einem Mieter des Hauses Miete kassiert und davon nur einen Teil auf das Hausgemeinschaftskonto eingezahlt.
Die Beklagte hat weiter vorgetragen, für die Zeit ab 1. Januar 1971 nicht mehr als das inzwischen beglichene Wassergeld geschuldet zu haben. Es sei unrichtig, daß Autos auf dem Grundstück gewaschen würden. Auch ein weiterer Sonderverbrauch an Wasser habe nicht vorgelegen. Es müsse daher bei einem Abrechnungsschlussel 1/3: 2/3 zu Gunsten der Klägerin verbleiben.
Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Gegenforderung wegen der Errichtung einer zweiten Garage auf dem Hausgrundstück aufgerechnet, deren Gesamtkosten von 6.062,39 DM von ihr allein aufgebracht worden seien. Die Hälfte dieses Betrages müsse die Klägerin übernehmen, da sie im gleichen Maße Nutznießerin der Garage gewesen ...