Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Ereignisses vom 17. Mai 2007 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.
Mit einem als "Mietvertrag für Gewerberäume" bezeichnetem Vertrag vom 26. Februar 2007 mietete die Firma E. GmbH aus L., deren Geschäftsführerin die Klägerin seinerzeit war, von der Ehefrau des Beklagten - Frau O. V. - die Räumlichkeiten B. xx, C., zum Betrieb einer Gaststätte.
Das Mietverhältnis sollte am 01. April 2007 beginnen. Auf Grund von Streitigkeiten zwischen der Klägerin bei der Herrichtung bzw. des Betriebes der Gaststätte und insbesondere in dem Zusammenhang mit dem Beklagten fasste sie den Entschluss, den Betrieb der Gaststätte aufzugeben und die Gaststätte wieder zu räumen. Am 17. Mai 2007 war die Klägerin deshalb im Beisein unter anderem der Zeuginnen Q. und Z. - letztgenannte ist Tochter der Klägerin - damit beschäftigt, die angemieteten Räumlichkeiten zu räumen. In diesem Zusammenhang kam es an dem Tag zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten, insbesondere über ein vom Beklagten geltend gemachtes Vermieterpfandrecht an den von der Klägerin bzw. der Vertragspartnerin seiner Ehefrau - E. GmbH - eingebrachten Sachen in die Räumlichkeiten. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es zu einer Auseinandersetzung an der Vordertür bzw. im Eingangsbereich der Gaststätte, als letztgenannter versuchte, die Gaststätte zu betreten.
Im Anschluss an die Auseinandersetzung begab sich die Klägerin in das M.-Krankenhaus in C. und wurde dort in der Notfallambulanz behandelt, worüber unter 17. Mai 2007 ein Arztbericht erstellt wurde.
Vom 18. August 2007 bis 20. September 2007 befand sich die Klägerin im Krankenhaus für Psychosomatische Medizin N.. Darüber hinaus befindet sie sich seit dem 22.11.2007 in ambulanter Psychotherapeutischer Behandlung der Dipl.-Psych. U.. Weiter befand sie sich vom 08.07. bis 12.09.2008 in teilstationärer Behandlung des Klinikums I. - Psychiatrische Tagesklinik C. -.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch zu und beziffert diesen in einer Größenordnung zwischen 7.500 und 9.000 Euro als angemessen.
Dazu behauptet sie zunächst, dass der Beklagte ihr im Vorraum der Gaststätte einen groben Schlag gegen den Brustkorb gegeben hätte, sie daraufhin Rücklinks durch den Vorraum quer gegen die gegenüberliegende Ecke gestolpert sei, dabei instinktiv die Hände nach oben gerissen habe und dabei mit beiden Händen gegen die Wand geschlagen sei. Danach sei der Beklagte mit ausgestreckten offenen Händen auf sie zugestürmt, habe sie am Hals gepackt und gewürgt. Später behauptet sie, er habe ihr einen Stoß an den Brustkorb gegeben, anschließend ihr die Hände um den Hals gelegt, zugedrückt habe er dabei aber nicht. Als Folge dieses Angriffs habe sie eine Handprellung links, eine Rippenprellung links erlitten. Weiter seien auf den Vorfall vom 17. Mai 2007 Angstzustände und Panikanfälle zurückzuführen, weshalb sie sich in der o. a. psychotherapeutischen Behandlung befunden habe. Diese Behandlung sei ausschließlich auf den Vorfall vom 17. Mai 2007 zurückzuführen. Vor dem Vorfall sei sie ein fröhlicher, optimistischer, gesellschaftssuchender Mensch gewesen, der wöchentlich tanzen gegangen sei. Danach sei nichts mehr gewesen, wie es vorher gewesen sei. Sie habe soziale Kontakte abgebrochen, unter Angst-, Panikzuständen, Verfolgungswahn, Antriebslosigkeit gelitten, ihre Bekleidung und ihr Äußeres vernachlässigt, habe an Depressionen - von Teilnahmelosigkeit zu Weinanfällen -, Durchfall bzw. Verstopfung, Essstörungen, Konzentrationsstörungen, Wortfindungsproblemen, Kopfleere, Menschenscheu, Orientierungsstörungen, Schlafstörungen, Albträumen gelitten, habe sich persönlich vernachlässigt, selbst verletzt, Suizidgedanken gehabt, die Tat wiederholt durchlebt und es eine Zeit vermieden, an der Gaststätte vorbeizufahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünde der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu.
Dazu behauptet der Beklagte, dass die Klägerin bei dem Vorfall wohl von der Türklinke abgerutscht sei, als sie versucht habe, die Tür zuzuhalten. Deshalb sei sie ins Straucheln geraten und nach hinten gestolpert. Er habe sie lediglich noch versucht, am Arm festzuhalten und sei bei diesem Versuch selbst ins Straucheln geraten,...