Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden Rechtsgrundlage:
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden ist bereits dann begründet, wenn künftige Schäden in Folge des schädigenden Ereignisses bloß möglich sind. Einer (gewissen) Wahrscheinlichkeit des künftigen Schadenseintritts bedarf es nicht. Nur so kann Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährung Rechnung getragen werden.
Normenkette
BGB § 823
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 650,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 652,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2012 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.02.2011 in der Mehrzweckhalle in X resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei N.N. in Y wegen außergerichtlicher Geltendmachung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 45%, der Beklagte 55% zu tragen. Ausgenommen sind die Mehrkosten in Folge der Verweisung des Rechtsstreits. Diese hat der Kläger zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Hinterlegung einer Sicherheit von 110% des aus dem Urteil für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Schadensersatz auf Grund einer vorsätzlichen Körperverletzung durch den Beklagten.
Am 26.2.2011 gegen 2:00 Uhr Nachts kam es auf einer Fastnachtsveranstaltung in der Mehrzweckhalle in X zu einem tätlichen Angriff seitens des Beklagten gegen den Kläger. Der Beklagte versetzte dem Kläger im Bereich der Sektbar mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht. Nachdem die Kontrahenten kurz getrennt wurden, schlug der Beklagte im Bereich des Hauptraumes erneut mehrfach auf den Kopf des Klägers ein, wobei auch Schläge geführt wurden, nachdem der Kläger zu Boden gegangen war. Streitig ist, ob auch Tritte seitens des Beklagten erfolgten. Streit besteht ferner über den Hintergrund der Auseinandersetzung, insbesondere über die Frage, ob der Kläger den Beklagten provoziert hat.
Der Kläger erlitt in Folge des Geschehens Verletzungen im Bereich des rechten Auges. Dieses war massiv geprellt und zugeschwollen (vgl. Lichtbilder Bl. 69 ff. d.A.). Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Vorfall mit dem Krankenwagen in die Notfallaufnahme des städtischen Klinikums verbracht. Da vor Ort kein Augenarzt erreichbar war, lies sich der Kläger von einer Bekannten zum Klinikum Bad Hersfeld fahren. Dort erfolgte eine stationäre Aufnahme in der Augenklinik, welche bis zum 28.2.2011 andauerte. Der Kläger war in Folge des Vorfalls bis 11.3.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Er litt über einen längeren Zeitraum unter starken Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen beim Bücken. Unmittelbar nach dem Vorfall zeigte sich im Sichtfeld des Klägers ein schwarzer breiter Balken. Dieser bildete sich im Laufe der Zeit zurück, es bestehen jedoch weiterhin strichförmige Trübungen. Die Parteien streiten darüber, ob jene Trübungen auf den Vorfall vom 26.2.2011 zurückzuführen sind. Der Kläger erachtet ein Schmerzensgeld von nicht unter 3.000,– EUR für angemessen.
Der Kläger begehrt mit der Klage materiellen Schadensersatz in Höhe von 699,75 EUR für folgende Positionen:
a) Zuzahlung Krankentransport ins Klinikum Fulda |
- 10,– EUR |
b) Zuzahlung Notfallbehandlung und weitere Behandlungen |
- 40,– EUR |
c) Eigenanteil für den stationären Aufenthalt |
- 30,– EUR |
d) Zuzahlungen für Medikamente |
- 15,– EUR |
e) Zuzahlung für die Anschaffung einer neuen Brille |
- 367,– EUR |
f) Fahrt- und Parkkosten (siehe Aufstellung Bl. 23, 24 d.A.) |
- 237,75 EUR |
Der Kläger beauftragte mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche den jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.6.2011 (Bl. 25 d.A.) dazu auf, die Haftung für sämtliche materielle wie immaterielle Folgen des Vorfalls anzuerkennen. Insoweit begehrt der Kläger Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR, wegen der zu Grunde liegenden Berechnung wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen.
Der Kläger beh...