Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbe. Ausschlagung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Kostentragung, wenn der beklagte Erbe nach Klagezustellung wirksam die Erbschaft ausschlägt.
Normenkette
ZPO § 91a; BGB § 1953 Abs. 1, § 1944 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 09.04.2009; Aktenzeichen 10 C 644/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.04.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung hinsichtlich Forderungen in Anspruch genommen, die ihr ursprünglich gegen den am 03.09.2008 verstorbenen Vater der Beklagten zugestanden haben mögen. Die Beklagte ist als (vermeintliche) gesetzliche Erbin in Anspruch genommen worden. Nach Zustellung des Mahnbescheides am 18.11.2008 -Eingang des Mahnantrages am 14.11.2008- hat die Beklagte unter dem 05.12.2008, eingegangen bei dem Nachlassgericht am 06.12.2008, die Erbschaft ausgeschlagen und vorsorglich eine etwa fingierte Annahme der Erbschaft angefochten. Ebenfalls am 06.12.2008 ist der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bei dem Amtsgericht eingegangen, am 10.12.2008 ist der für die Abgabe erforderliche Gerichtskostenvorschuss gezahlt worden, woraufhin am 17.12.2008 die Abgabe an das Prozessgericht verfügt worden ist; dort ist die Akte am 30.12.2008 eingegangen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt im Hinblick auf die Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Klägerin auferlegt, weil die Beklagte infolge der Ausschlagung nie Erbin geworden und deshalb nicht passivlegitimiert gewesen sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden. Sie macht im wesentlichen geltend, erledigendes Ereignis sei die Erbausschlagungserklärung, die erst nach Rechtshängigkeit erfolgt sei; dies sei entsprechend der Lage bei Aufrechnungserklärung zu behandeln, auch bei dieser komme es nicht auf die materielle Rückwirkung, sondern auf den Zeitpunkt der Erklärung an. Zudem habe die Beklagte sich rechtzeitig erkundigen müssen, ob sie gesetzliche Erbin sei.
Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie meint im wesentlichen, bei der Erbausschlagung komme es auf den Zeitpunkt an, auf den diese zurückwirkt.
Das Amtsgericht hat unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Kammer hat unter dem 28.07.2009 folgenden Hinweis erteilt:
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts dürfte im Ergebnis zutreffend sein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der Rechtsstreit nicht durch Wegfall der Passivlegitimation der Beklagten in der Hauptsache erledigt. Bei einem Zahlungsanspruch ist erledigendes Ereignis regelmäßig dasjenige, dass das Erlöschen des Anspruchs bewirkt. Ein Zahlungsanspruch erlischt insbesondere durch Zahlung, nicht dadurch, dass sich herausstellt, dass der in Anspruch genommene Schuldner nicht der Schuldner ist.
Der Klageanspruch, der zunächst gegen den verstorbenen Vater der Beklagten bestand, besteht nach wie vor, nämlich gegen den "wahren" Erben, wer auch immer das sein mag.
Soweit die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des BGH zur Frage der prozessualen Wirkung der Aufrechnung in Bezug auf die Hauptsacherledigung beruft, führt das nicht weiter. Die Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 1953 Abs. 1 BGB die Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und zugleich der Anfall der Erbschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls als bei demjenigen erfolgt gilt, der Erbe geworden wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Wegen der Problematik des Schwebezustandes bis zur Ausschlagung ist denn auch in § 1958 BGB gesetzlich geregelt, dass ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann. Wer also gegen einen Erben klagt, macht dies auf eigenes Risiko, wenn er sich nicht zuvor vergewissert, ob dieser die Erbschaft angenommen hat oder die Annahme als erfolgt gilt, weil die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Ob die Ausschlagungsfrist verstrichen war, konnte die Klägerin bei Einleitung des Mahnverfahrens ohne Rückfrage bei der Beklagten im Zweifel nicht feststellen, weil der Fristbeginn nicht an den Erbfall anknüpft, sondern an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Erben, vgl. § 1944 Abs. 2 BGB.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Beklagte die Ausschlagungsfrist tatsächlich versäumt hatte, denn auch die Klägerin macht nicht geltend, die von der Beklagten vorsorglich erklärte Anfechtung der durch etwaigen Fristablauf fingierten Annahme sei unwirksam gewesen. Für den Fall der Anfechtung hat der BGH indessen entschieden, dass es für die Frage der Hauptsacherledigu...