Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 3 C 55/04) |
Nachgehend
Tatbestand
Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Die Beklagte greift mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung von 4.069,93 EUR an den Kläger wegen von diesem behaupteter Verletzungen, die er sich bei der Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogen habe, an.
Dieser Betrag ist dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage in Höhe von 4.000,- EUR als Schmerzensgeld, von 55,37 EUR für Arztbescheinigungen und von 14,56 EUR als geschätzte Fahrtkosten zugesprochen worden.
Die Berufung richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht im Grunde und der Höhe nach einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 ProdSG bejaht hat. Die Beklagte rügt eine unter Verkennung der oben genannten Normen erfolgte rechtsfehlerhafte Subsumtion durch das Amtsgericht.
Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Herstellerin der Maschine, sondern nur Vertriebshändler. Auf Grund dessen meint sie, dass sie allenfalls eine im vorliegenden Falle erfüllte Instruktionspflicht treffe.
Selbst, falls die Beklagte als Vertriebshändler verantwortlich sei, hafte sie wegen Nichtvorliegens eines Kontruktionsfehlers nicht, insbesondere, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht in die Kleisterwanne gegriffen werde.
Darüber hinaus liege kein Verschulden der Beklagten vor.
Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 8 Prokukthaftungsgesetz auf Zahlung von Schmerzensgeld scheide für Schadensfälle vor dem 01.08.2002 aus.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 19.08.2004 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger tritt sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten beigezogenen Akten - 7 H 1/02 Amtsgericht Bonn - ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist in dem durch das angefochtene Urteil zuerkannten Umfange begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2, 847 (a. F.) BGB i. V. m. § 6 ProdSG einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der zugesprochenen materiellen Schäden.
Die Beklagte ist als Herstellerin nach § 3 Abs. 1 S. 2 ProdSG anzusehen.
Die Beklagte ist Quasi-Hersteller. Das ist derjenige, der dadurch nach außen hin den Eindruck erweckt, er sei der tatsächliche Hersteller, dass er auf dem Produkt, der Verpackung oder ähnlichem seinen Namen, seine Marke oder ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt.
Die Beklagte vertreibt unter der Marke "L" die Tapetenkleistermaschine zum Weiterverkauf an z. B. die Handelskette B, bei der der Kläger diese erworben hatte. Ein Hinweis auf den nach dem Berufungsvortrag chinesischen Hersteller weist die Tapetenkleistermaschine und deren Verpackung nicht auf. § 3 Abs. 1 S. 2 ProdSG hat insbesondere Bedeutung für diejenigen, die das Produkt für sich vielfach in Billigländern herstellen lassen und das Produkt als eigenes - im Falle der Beklagten über den Einzelhandel - anbieten.
Darüber hinaus ist auch noch die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 1 S. 3 ProdSG zu berücksichtigen. Danach gilt, dass dann, wenn sonst keiner im EU-Raum Hersteller ist oder als solcher gilt, der Importeur als Hersteller gilt. Die Beklagte ist im vorliegenden Falle Importeur der streitgegenständlichen Tapetenkleistermaschine gewesen, wie sie selbst auf S. 2 unten ihrer Berufungsbegründung vom 09.11.2004 hervorhebt.
Des weiteren gilt bezüglich des Produktsicherheitsgesetzes, dass dieses am 22. April 1997 im Bundesgesetzblatt verkündet und am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft getreten ist.
Dies hat zum einen die Konsequenz, dass frühere, diese neue gesetzliche Regelung nicht berücksichtigende Gerichtsentscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht mehr unmittelbar anwendbar sind. Darüber hinaus steht auch außer Zweifel, dass die zitierte Vorschrift, sowie die Vorschrift des § 6 ProdSG zum Zeitpunkt des 19.05.2001, an dem sich der Unfall nach der Behauptung des Klägers ereignet haben soll, Gültigkeit hatte.
Entsprechend den nachstehenden Ausführungen bestehen keine Bedenken, den Anspruch des Klägers auch hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 ProdSG herzuleiten.
§ 6 ProdSG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Thomas § 823 Rn 148; Graf von Westphalen, D. B. 1999, 1369 (1370, 1372)).
Der Hersteller verletzt immer dann ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wenn er gem. § 4 ...