Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsvertrag, Ausgleichung
Normenkette
BGB §§ 2174, 311b Abs. 5
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1.) sind Schwestern und Kinder von O X, verstorben am ##.##.##, und D X, verstorben am ##.#.20##; bei dem Beklagten zu 2.) handelt es sich um den Ehemann der Beklagten zu 1.).
Die Eltern schlossen am ##.#.19## einen Erbvertrag. In diesem setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des Letztverstorbenen die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Ein entsprechender Erbschein wurde vom Amtsgericht C im August 20## erteilt; danach beerbten die Klägerin und die Beklagte zu 1.) ihre verstorbene Mutter jeweils zu 1/2.
Darüber hinaus schlossen die Eltern der Klägerin und der Beklagten 1.) am ##.#.19## vor dem Notar Dr. E einen Übergabevertrag, in dem sie ihren Kindern verschiedene Grundstücke, u.a. auch das Grundstück in H, B Straße, 61,03 a groß, übertrugen. Zugleich wurden verschiedene Verpflichtungen der beiden Töchter gegenüber ihren Eltern sowie untereinander geregelt.
Die Klägerin behauptet, hinsichtlich des internen Ausgleichs zwischen der Klägerin und der Beklagten 1.) sei jedoch etwas anderes gewollt gewesen, als in den Notarvertrag vereinbart. Daher sei am selben Tag - nach dem anfänglichen Vortrag der Klägerin nach dem Notartermin, gemäß ihrem späteren Vortrag vor dem Notartermin - ein privatschriftlicher Vertrag zwischen den Parteien und deren Eltern geschlossen worden, in dem die Zahlung einer weiteren Abfindung an die Klägerin iHv 80.000,-- DM für das o.g. Grundstück festgelegt wurde. Diese Zahlung habe mit Ableben der Eltern fällig werden sollen. Hintergrund dieser Vereinbarung sei gewesen, dass die Erblasser ihre Töchter in wertmäßig vergleichbarer Höhe hätten bedenken wollen. Da die Beklagte zu 1.) den höherwertigen Grundbesitz erhalten habe, sei diese Abfindungsregelung gegen den anfänglichen Widerstand der Beklagten zu 1.) vereinbart worden. Insbesondere der Erblasserin sei die gleichmäßige Behandlung beider Töchter wichtig gewesen; deshalb habe sie der Klägerin immer wieder gesagt, sie solle die Vereinbarung gut aufbewahren.
Mit dem Tod der Erblasserin sei der Anspruch der Klägerin in Höhe von 40.903,35 € fällig geworden.
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Vereinbarung habe nicht der notariellen Form bedurft; zumindest sei durch die Übertragung der Grundstücke Heilung eingetreten. Hilfsweise sei dieser Anspruch als Vermächtnis zu zahlen, da das Schriftstück in ein gemeinschaftliches Testament umzudeuten sei.
Ferner hätten die Beklagten durch ihr pflichtwidriges Verhalten die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erforderlich gemacht. Hierdurch seien außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.532,46 EUR entstanden, die die Klägerin bereits gezahlt habe. Am ##.11.20## sei die Begleichung dieser Kosten von den Beklagten indes abgelehnt worden.
Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom ##.06.20## hat das Gericht die Beklagte zu 1.) verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über a) den Bestand des Nachlasses der am ##.##.20## verstorbenen D X, b) den Verbleib der Erbschaftsgegenstände dieses Nachlasses, c) die im Hinblick auf den Nachlass geführten Geschäfte.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten zu 1.) und 2.) zu verurteilen,
1.)
als Gesamtschuldner an die Klägerin 40.903,45 EUR zzgl. Zinsen seit dem ##.11.20## zu zahlen
2.)
als Gesamtschuldner an die Klägerin 778,97 EUR zzgl. Zinsen seit dem ##.11.20## zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Sie behaupteten, diese privatschriftliche Vereinbarung sei morgens vor dem Termin bei dem Notar getroffen worden, um evtl. Ungleichbehandlung zulasten der Klägerin zu vermeiden. Da die Klägerin dann doch ein werthaltigeres Grundstück durch den notariellen Vertrag erhalten habe, habe die privatschriftliche Vereinbarung gemäß einer zwischen den Parteien und den Erblassern bei dem Notartermin erfolgten Absprache keine Gültigkeit mehr haben sollen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom ##.06.20##, vom ##.11.20## sowie vom ##.12.20## durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen X, U Q X, N, V N, I X und T. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ##.11.20## sowie vom ##.02.20##, im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt.
I.
Aus dem handschriftlich verfassten Schriftstück vom ##.09.19## kann die Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) keine Ansprüche herleiten. Dabei kann letztlich offenbleiben, wie das Schriftstück inhaltlich zu qualifizieren ist.
1.
Die Klägerin hat keinen Zahlun...