Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche gegen den Betreuer, unrichtige Sachbehandlung, Betreuer, Nießbrauchsrecht. Betreuer, Nießbrauchsrecht, unrichtige Sachbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn die vor Änderung des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Richter auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung Beweis über danach entscheidungserhebliche Tatsachen erheben und es aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans zuständigen Richters für die Entscheidung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ankommt.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; BGB § 1057
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz wegen Beschädigung seines Hausgrundstücks gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte war zunächst mit Beschluss vom 01.10.2007 zum weiteren Betreuer neben dem Berufsbetreuer Rechtsanwalt [...] für Frau [...] (im Folgenden: die Betreute) für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt. Mit Beschluss vom 09.09.2008 wurde der Beklagte sodann zum alleinigen Betreuer für die Betreute mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge bestellt. Die Betreute war die Stiefmutter beider Parteien, die miteinander nicht verwandt sind.
Zugunsten der Betreuten war ein dingliches Nießbrauchsrecht an dem mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstück in [...] bestellt, dessen Eigentümer der Kläger ist. Nachdem die Betreute zunächst aufgrund des ihr eingeräumten Nießbrauchsrechts das Reihenendhaus bewohnt hatte, zog sie Ende September 2007 auf Veranlassung des Beklagten in einem Seniorenheim um. Nach dem Ableben der Betreuten am 29.12.2009 erhielt der Kläger am 08.01.2010 einen Schlüssel zum Reihenendhaus über einen Mitarbeiter der Firma [...] ausgehändigt.
Der Kläger behauptet, er sei Erbe der Betreuten geworden. Der Beklagte habe sich als Betreuer nach dem Auszug der Betreuten nicht mehr um das Reihenendhaus gekümmert und dieses regelrecht verkommen lassen. Der Beklagte habe das Haus weder beheizt noch belüftet. Die Außenanlagen seien ungepflegt geblieben. Im Kellerniedergang sei durch nicht entferntes Laub ein Abflussrohr verstopft. Hierdurch sei es zu Wassereinbrüchen, Durchfeuchtungen und Schimmelbefall gekommen. Die Kosten der Schadensbeseitigung beliefen sich auf EUR 13.150,50. Durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten seien Kosten in Höhe von EUR 899,40 entstanden.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Stellung als Betreuer vernachlässigt und hafte dem Kläger wegen Verletzung seines Eigentums.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 13.150,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 899,40 freizuhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, als Betreuer nicht für die Unterhaltung der Immobilie verantwortlich zu sein.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [...] und [...]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2011 Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts Biedenkopf zum Betreuungsverfahren für die Betreute mit dem Aktenzeichen 64 XVII 200/09 (ehemals Amtsgericht Bremen-Blumenthal zum Aktenzeichen 60 XVII 228/03) waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte als ehemaliger Betreuer überhaupt für den Zustand der mit dem Nießbrauchsrecht der Betreuten belasteten Immobilie verantwortlich war und damit richtiger Anspruchsgegner zur Geltendmachung von etwaigen Schäden an der Immobilie ist. Denn jedenfalls wäre ein solcher Anspruch gemäß § 1057 BGB verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verschlechterung der Sache werden von der Vorschrift des § 1057 BGB erfasst (vgl. Pohlmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 1057, Rn. 2; Wegmann, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Kommentar zum BGB, Stand per 01.03.2011, § 1057, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift findet nicht nur im Verhältnis zum Nießbraucher - hier der Betreuten - selbst, sondern auch im Verhältnis zu dessen Betreuer Anwendung. Der Anwendungsbereich des § 1057 BGB ist weit auszulegen (vgl. Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 548, Rn. 3 zur entsprechenden Verjährungsvorschrift im Mietrecht § 548 BGB). Die zu § 548 BGB entwickelten Grundsätze können zur Auslegung des § 1057 BGB herangezoge...