Verfahrensgang
AG Stadthagen (Urteil vom 08.11.1989; Aktenzeichen 4 C 813/89) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten wird das am 8. November 1989 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgericht Stadthagen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung … – Penthauswohnung – mit 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Keller, 1 Gäste WC, 1 Abstellraum und einer Dachterasse mit 114,4 qm zu räumen und an den Kläger und seine Ehefrau … herauszugeben.
Den Beklagten zu 1) und 2) wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1990 bewilligt.
- Die Beklagte zu 3) wird im Wege des Anerkenntnisurteils verurteilt, die Wohnung … – Penthauswohnung – mit 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Keller, 1 Gäste-WC, 1 Abstellraum und einer Dachterasse mit 114,4 qm zu räumen und an den Kläger und seine Ehefrau … herauszugeben.
Die Kosten der 1. Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 1/4 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten sowie diejenigen der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger.
- Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten zu 1) und 2) auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht auch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes an sich und seine Ehefrau – die Mitvermieterin – zu, §§ 556 Abs. 3, 432 BGB.
Im Hinblick darauf, daß – unstreitig – aufgrund der Kündigung vom 2. Dezember 1988 das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits per 1. Juni 1989 beendet ist, sind auch die Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 BGB zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes verpflichtet.
Der von ihnen gemäß §§ 564 b, 556 a BGB in Anspruch genommene Mieterschutz hätte ihnen gemäß § 242 BGB als Untermietern des hier in Rede stehenden Objektes nur dann zugebilligt werden können, wenn sie bei Abschluß ihres Mietvertrages mit der Beklagten zu 3) am 7.12.1981 nicht gewußt hätten, daß die Beklagte zu 3) nicht Eigentümerin der Wohnung war (vgl. BGH NJW 1982, 1696 ff.). In einem Fall, in dem der Untermieter bei Vertragsschluß – gleichgültig aus welcher Quelle – gewußt hat, daß sein Vermieter nicht der Wohnungseigentümer ist, verstößt dagegen das auf § 556 Abs. 3 BGB gestützte Räumungsverlangen nicht gegen Treu und Glauben, weil in einem solchen Fall der Untermieter erkennen konnte, daß er nur gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber dem Wohnungseigentümer nach §§ 564 b, 556 a BGB Kündigungsschutz genießt (BGH a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 2) hat insoweit auf Befragen in der Sitzung vom 28. Februar 1990 ausgeführt, er und seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), seien auf das hier in Rede stehende Objekt über einen Makler aufmerksam geworden. Mit dem Makler seien sie zusammen bei der Beklagten zu 3) gewesen und hätten den Mietvertrag unterzeichnet. Zuvor sei der Makler mit ihnen allerdings zu den Eheleuten …, den Vermietern, gegangen und habe ihnen dabei erklärt, die Beklagte zu 3) sowie die … Baugesellschaft, die das Objekt gebaut habe, wollten sich die künftigen Mieter ansehen. Was in dem Gespräch bei … im einzelnen besprochen worden sei, wisse er nicht mehr genau; ihm sei aber nicht gesagt worden, daß die Beklagte zu 3) nicht Eigentümerin und er lediglich Untermieter sei.
Die Kammer hält die letztgenannte Einschränkung des Beklagten zu 2) aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten für unzutreffend. Wenn dem Beklagten und seiner Ehefrau von dem Makler gesagt worden ist, nicht nur die Beklagte zu 3) – der künftige Vermieter – sondern auch die … Baugesellschaft wollten die „künftigen Mieter” sehen, dann war damit für die Beklagten zu 1) und 2) hinreichend offengelegt, daß eben nicht die Beklagte zu 3), sondern ein Dritter Eigentümer des Objektes war. Daß ein unbeteiligter Dritter, der nicht Eigentümer des Objektes war, ein Interesse daran haben könnte, die „künftigen Mieter” zu sehen, ist abwegig. Die Kammer ist davon überzeugt, daß dies auch dem Beklagten zu 2) – immerhin einem Geschäftsmann – und seiner Ehefrau klar war. Bestärkt wird die Kammer in dieser Auffassung dadurch, daß der Beklagte zu 2) – angeblich – nicht mehr genau wußte, was im übrigen in dem Gespräch mit Krumwiedes erörtert worden ist. Der Kläger hat hierzu demgegenüber – plausibel – vor der Kammer dargelegt, dem Beklagten und seiner Ehefrau sei in diesem Gespräch deutlich gemacht worden, daß sie – … – sehen wollten, wer in ihre Wohnung einzieht, weil sie die Wohn...