Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.156,27 EUR der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger hat bei der D eine Rechtsschutzversicherung unter Einbeziehung der ARB abgeschlossen. 2005 und 2006 wurde über sein Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Für beide wurde 2009 Restschuldbefreiung angekündigt, die 2010 erteilt worden sein soll. Die Eheleute waren Eigentümer eines Grundstücks, durch das Verbindlichkeiten der Eheleute bei der Sparkasse I dinglich mit Grundschulden abgesichert waren. Als die Zinsbindungsfristen der dinglich gesicherten Darlehen abliefen, vereinbarten die Eheleute 2009 Verlängerung der Darlehen bis 2015 bzw. 2019. Mit Schreiben vom 11.08.2011 vertrat die Sparkasse I die Rechtsauffassung, dass durch die erteilte bzw. bevorstehende Restschuldbefreiung keine persönlichen Darlehensschuldner mehr bestünden und ein Verkauf bzw. eine Verwertung der Sicherheiten im Rahmen der Zwangsversteigerung oder eine Umschuldung der bestehenden Darlehensvaluta auf den gemeinsamen Sohn der Eheleute erfolgen müsse.

Der Kläger sowie dessen Ehefrau waren nunmehr gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Zwangsversteigerung der Immobilie hätte den Verlust des seit Jahren bestehenden Lebensmittelpunktes der Eheleute zur Folge gehabt. Mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2011 wurde die Rechtsauffassung der Sparkasse I zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22.08.2011 regte die Sparkasse I ein persönliches Gespräch an, das am 06.09.2011 in Anwesenheit der Eheleute und deren Bevollmächtigtem in den Geschäftsräumen der Sparkasse stattfand. Schließlich teilte die Sparkasse mit Schreiben vom 12.01.2012 mit, dass nach hausinterner Prüfung der Angelegenheit die Darlehen in der bisherigen Form unverändert fortgesetzt werden könnten. Von der ursprünglichen Aufforderung auf Umschuldung bzw. freihändigem Verkauf oder Verwertung der Sicherheiten wurde Abstand genommen.

Da die Beklagte Deckungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der Eheleute gegenüber der Sparkasse I abgelehnt hat, nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten in Bezug genommene Ausschluss nach § 3 Abs. 3 c ARB nicht eingreife, weil das Insolvenzverfahren mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung beendet gewesen sei. Rechtsschutzfälle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens unterfallen nach Auffassung des Klägers nicht dem Risikoausschluss.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn aus einer Forderung der Rechtsanwaltskanzlei W in Höhe von 5.156,27 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2012 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer schon vorgerichtlich geäußerten Auffassung fest, dass der Rechtsschutzfall vom Versicherungsschutz nach § 3 III c ARB ausgeschlossen ist. Sie meint, dass das Insolvenzverfahren mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung noch nicht abgeschlossen sei und der Risikoausschluss im Übrigen unabhängig von der Beendigung des Insolvenzverfahrens eingreife, sobald ein Rechtsschutzfall in einem engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der beklagten aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung keine Freistellung von den Kosten verlangen, die durch die Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der von der Sparkasse I beabsichtigten Umschuldung der Darlehensverbindlichkeiten entstanden sind. Denn der Versicherungsfall ist nach § 3 der vereinbarten ARB 2009 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 3 c ARB besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Risikoausschlusses ist dessen Eingreifen nicht davon abhängig, dass das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, so dass es nicht auf die unter den Parteien streitige Frage ankommt, ob mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren als solches beendet ist.

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