Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Alter und angegriffener Gesundheitszustand des Mieters befreien grundsätzlich nicht von der vertraglichen Schneebeseitigungspflicht (Vergleiche LG Flensburg, 1986-11-20, 1 S 231/86, WuM 1987, 52).

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Klägerin ist als Erdgeschoß-Mieterin nach wie vor verpflichtet, den Bürgersteig zu reinigen und zu bestreuen. Daher ist ihre negative Feststellungsklage, festzustellen, daß sie nicht mehr verpflichtet sei, den Schnee von dem Bürgersteig vor dem Haus H.-Str. 33 in Düsseldorf zu beseitigen, nicht gerechtfertigt.

Die Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus der Hausordnung, Abschnitt "Bürgersteig, Straße und Kehricht". Die Hausordnung ist für die Klägerin rechtsverbindlich, auch soweit in ihr die vorgenannte Verpflichtung enthalten ist, da die Hausordnung in § 14 des Mietvertrages v. 14.1.1961 enthalten und somit zum Bestandteil des Mietvertrages selbst geworden ist. Daß es sich um eine Formularklausel handelt, ändert an ihrer Wirksamkeit nichts. Die Voraussetzungen des § 9 AGBG sind nicht gegeben.

Die Verpflichtung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht frei widerrufbar, weil hierfür kein spezielles Entgelt vorgesehen ist. Die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit steht in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverbindlichkeit der Schneebeseitigungsverpflichtung.

Der Begründung des angefochtenen Urteils, die Klägerin sei nicht mehr zur Schneeräumung verpflichtet, weil ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr länger zumutbar und möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Alter und angegriffener Gesundheitszustand befreien grundsätzlich nicht von der Schneebeseitigungspflicht. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Mieters. Der Mieter kann und muß sich gegebenenfalls zur Erfüllung seiner Verpflichtung einer Hilfskraft bedienen (LG Flensburg WM 1987, 52; LG Wuppertal WM 1988, 331; OLG Hamburg MDR 1969, 483-484 letzter Satz; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A-Z, 11. Aufl., Stichwort "Reinigungspflicht des Mieters"). Das gilt auch, wenn er für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ein Entgelt aufbringen muß.

Es liegt daher kein Fall des nachträglichen Unvermögens nach § 275 Abs. 2 BGB vor. Gerade im Hinblick auf die nicht höchstpersönliche Verpflichtung ist eine Leistungserschwerung, die unter zumutbaren Anstrengungen nicht überwindbar ist, von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736959

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