Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2001; Aktenzeichen 31 C 17354/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9.3.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düssseldorf – 31 C 17354/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung im Hause × aufgestellte Gewächshaus zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Wohnungseigentümer haben gegen die Beklagten Anspruch auf Beseitigung des auf dem Balkon ihrer Mietwohnung aufgebauten Gewächshauses nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 WEG,

Im Gegensatz zu der vom Amtsgericht geäußerten Rechtsauffassung ist nach einhelliger Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer eine nach den Bestimmungen des WEG oder der Teilungserklärung bzw. den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zuwider laufende Nutzung auch gegenüber dem Mieter untersagen und auf Unterlassung der Beeinträchtigung klagen können (OLG München, NJW-RR 1992, OLG Frankfurt, NJW RR 1993, 981; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146).

Maßgeblich ist folglich, ob das Eigentum der Wohnungseigentümer durch die hier in Rede stehende Nutzung des Balkons durch Aufbau eines Gewächshauses beeinträchtigt ist. Weil die Kläger eine Nutzung im Widerspruch zu den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. im Widerspruch zur Teilungserklärung nicht vorgetragen haben, kommt es letztlich darauf an, ob das Gewächshaus, welches mit dem Gebäude nicht fest verbunden ist, den optischen Gesamteindruck des Gebäudes, negativ verändert. Dabei reicht eine deutlich sichtbare Veränderung des Erscheinungsbildes alleine nicht aus (BayOLG, ZMR 1997, 152). Es genügt nicht eine subjektiv als störend empfundene Beeinträchtigung, sondern es muss eine objektiv feststellbare übermäßige Nutzung des Eigentums oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer bestehen.

Eine solche Beeinträchtigung liegt vor. Die von den Klägern eingereichten Fotos belegen, dass das Gewächshaus gut sichtbar ist und die Gestaltung der Fassade des Wohngebäudes nachteilig verändert. Denn der Charakter der Fassade wird durch diesen neuen optischen Reiz noch weiter aufgegliedert. Eine solche weitere Aufgliederung beeinträchtigt jedoch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer in einer Weise, die diese nicht hinzunehmen brauchen. Deshalb ist der Beseitigungsanspruch begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert: 4000,– DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2257694

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