Tenor

Die beklagte Stadt wird verurteilt,

  • 1.

    an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12 000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

  • 2.

    an die Klägerin 596,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

  • 3.

    an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2006 zu zahlen.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 26. Januar 2006, gegen 10.30 Uhr, im Kreuzungsbereich An Sankt Swidbert / Fährerweg in Düsseldorf zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Stadt.

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Stadt aus der Verletzung der Streupflicht geltend. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Grundurteil vom 18.06.2007 verwiesen.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks .../... in .... Auf der dort gelegenen Straße ereignete sich der Sturz der Klägerin.

Mit der Klage macht die Klägerin folgenden Schaden geltend:

Selbstbeteiligung hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes

100,00 Euro

Medikamente

121,69 Euro

ärztliche Atteste

74,91 Euro

Kauf einer Ersatzbrille

834,00 Euro.

Die Klägerin macht darüber hinaus ein Schmerzensgeld geltend, wobei sie zunächst einen Betrag in Höhe von mindestens 6 000,00 EUR nach Gutachtenerstattung in Höhe von 20 000,00 EUR für angemessen hält.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden behauptet die Klägerin:

Bei dem Sturz sei ihre Brille irreparabel beschädigt worden. Darüber hinaus habe sie sich unfallbedingt am Hinterkopf und am Steißbein verletzt. Sie sei zunächst bewusstlos gewesen und durch einen Rettungswagen in das ...-Krankenhaus eingeliefert worden. Unstreitig wurde die Klägerin vom 26. Januar bis einschließlich 4. Februar 2006 im ...-Krankenhaus stationär behandelt.

Die Klägerin behauptet, sie habe unfallbedingt eine Gehirnerschütterung mit Schädelfraktur und nachfolgender traumatischer Subarachnoidalblutung erlitten. Infolge des Sturzes habe sie darüber hinaus an einer retrograden Amnesie gelitten. Außerdem habe der Sturz zum Verlust des Geruchssinnes geführt. Die Klägerin trägt vor, sie sei darüber hinaus von anhaltendem Schwindel, starken Kopfschmerzen sowie Übelkeit geplagt gewesen. Darüber hinaus habe Druckschmerz in Projektion auf das Steißbein bestanden. Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie noch lange unter starken Schmerzen, regelmäßigen Schwindelanfällen gelitten, die bis einschließlich Juni 2006 angehalten hätten. Bis zum heutigen Tage sei es beim Verlust des Geruchssinnes geblieben. Unfallbedingt könne sie ihren Hobbys (wandern, Rad fahren, spazieren gehen) nicht mehr nachgehen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 20 000,- Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 1 130,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

  • 3.

    festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 26. Januar 2006, gegen 10.30 Uhr, im Kreuzungsbereich ... / ... in ... zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

  • 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 17.06.2008 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Streupflicht gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Höhe von 596,60 EUR für materielle Schäden und 12 000,00 EUR Schmerzensgeld.

Mit der Klage macht die Klägerin folgenden Schaden geltend:

1.

Selbstbeteiligung hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes: 100,00 Euro

Ausweislich der Quittung vom 16.02.2006 hat die Klägerin für ihren zehntägigen Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlung als Eigenbeteiligung in Hö...

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