Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.369,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer in Anspruch.
Die Beklagte ist Komplementärin der S. I. GmbH & Co. KG. Diese bildet gemeinsam mit ihren drei Schwestergesellschaften die sog. S-Gruppe. Anfang Mai 2008 wurden die meisten Anteile an der S-Gruppe an die EQT O F verkauft. Der Kläger wurde als neuer Vorsitzender der Geschäftsführung berufen, um die Restrukturierung der Unternehmensgruppe einzuleiten und umzusetzen.
Auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 24./26. Mai 2008 trat der Kläger am 15. August 2010 als Vorsitzender in die Geschäftsführung der Beklagten ein. Der Anstellungsvertrag wurde für die Dauer von drei Jahren - bis zum 31. August 2011 -abgeschlossen. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zum Ende seiner Laufzeit durch eine der Parteien gekündigt wurde, sollte er sich automatisch verlängern. In Ziffer 2.1 des Anstellungsvertrages vereinbarten die Parteien eine Fixvergütung in Höhe von 220.000,00 EUR brutto pro Jahr. Darüber hinaus sollte der Kläger gemäß Ziffer 2.3 des Anstellungsvertrages eine variable Vergütung beanspruchen können. Die entsprechende Regelung lautet wie folgt:
"Zudem kann der Geschäftsführer bei Erreichen der von der Gesellschaft festgelegten Ziele eine variable Vergütung bis zu 150.000,00 EUR p.a. verdienen. Die Berechnungsgrundlage und Austeilungsmodalitäten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. Vorbehaltlich der gesonderten Vereinbarung über die variable Vergütung, entfällt für die Zeiträume, in denen der Geschäftsführer abberufen und/oder von seinen Dienstverpflichtungen freigestellt ist, der Anspruch auf die variable Vergütung."
In Ziffer 5.3 enthält der Anstellungsvertrag eine Freistellungsregelung, wonach der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 24./26. Mai 2008 (Anlage K1) Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 30. September 2008 (Anlage B2), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, übersandte der Beiratsvorsitzende der Beklagten, Herr K. T., dem Kläger einen "100-Tage-Chairman-Plan", in welchem fünf dort näher beschriebene Maßnahmen aufgelistet waren.
Zum Abschluss einer gesonderten Vereinbarung über die genaue Berechnungsgrundlage sowie die Auszahlungsmodalitäten der variablen Vergütung kam es nicht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Anlage K3), dem Kläger übergeben am 18. Dezember 2008, kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag zum 31. August 2011. Zugleich gab sie dem Kläger einen Gesellschafterbeschluss vom 11. Dezember 2008 (Anlage K4) bekannt, wonach dieser von der Erbringung seiner Dienstpflichten freigestellt und als Geschäftsführer abberufen wurde. Er erhielt monatlich seine Grundvergütung weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe gemäß Ziffer 2.3 des Anstellungsvertrages über die Grundvergütung hinaus einen Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für die Jahre 2008 und 2009. Die Beklagte sei ihrer vertraglichen Pflicht, Ziele festzulegen, bei deren Erreichen er die variable Vergütung verdienen kann, nicht nachgekommen und müsse deswegen Schadenersatz leisten. Er sei deshalb so zu stellen, als hätte er in den Jahren 2008 und 2009 ihm von der Beklagten vorgegebene Ziele zu 100 % erreicht. Sein Anspruch für das Jahr 2008 belaufe sich somit auf 56.250,00 EUR brutto (4,5 Monate x 12.500,00 EUR brutto) und für das Jahr 2009 auf 150.000,00 EUR brutto. Die Regelungen in Ziffer 5.3 des Anstellungsvertrages über die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Geschäftsführers sowie in Ziffer 2.3, wonach ein Anspruch auf variable Vergütung im Fall der Freistellung und/oder Abberufung nicht vorliegt, seien gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteiligten. Er sei als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, sodass § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206.250,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.250,00 EUR seit dem 01. Juli 2009 und aus weiteren 150.000,00 EUR seit dem 01. Juli 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe dem Kläger die Ziele mit der E-Mail vom 30. September 2008 vorgegeben. Mit dem darin beschriebenen 100-Tage-Programm habe sie bestimmte Aufgaben und Maßnahmen festgelegt, die bis Ende des Jahres - also innerhalb von 100 Tagen - umgesetzt werden sollten. Die Ziffern 2.3 und 5.3 des Anstellungsvertrages seien mangels Verbrauchereigenschaft, jedenfalls mangels unangemessener Benachteiligung...