Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Voraussetzungen der Stellung eines Nachfolgemieters bei Mietvertrag ohne Ersatzmieterklausel. Wohnraummiete: Renovierungsarbeiten des Vermieters nach vorzeitigem Auszug des Mieters. Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch für beschädigte Schrankwand

 

Orientierungssatz

1. Wenn im Mietvertrag keine Ersatzmieterklausel vereinbart ist, ist der Mieter nur dann berechtigt, bei Stellung eines geeigneten Nachfolgers vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Interesse des Vermieters, den Mieter bis zum Ablauf des Mietverhältnisses am Vertrag festzuhalten, deutlich überwiegt.

2. Legt der Mieter den Grund für sein Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter nicht offen, kann dieser nicht gemäß BGB § 242 verpflichtet sein, vor Ablauf der Kündigungsfrist einen Nachmieter zu akzeptieren.

3. Der Mietzinsanspruch erlischt nicht entsprechend BGB § 552 S 3, wenn der Vermieter nach dem vorzeitigen Auszug des Mieters in der Wohnung einzelne Renovierungsarbeiten durchführen läßt.

4. Dem Vermieter steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung einer Anfang der 70er Jahre von ihm in der Wohnung eingebrachten Schrankwand zu, weil ein derartiges Möbelstück nach spätestens 20 Jahren in einer Weise abgewohnt ist, daß ihm kein meßbarer Vermögenswert mehr zukommt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736802

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