Verfahrensgang

AG Wesel (Entscheidung vom 10.01.2005; Aktenzeichen 16 VI 297/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichtes Wesel vom 10.01.2005, Az.: 16 VI 297/04, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.250.000 EUR (½ vom Nachlasswert)

 

Tatbestand

I.

Am 20.07.2004 verstarb Herr. Dieser war ursprünglich mit Frau verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 2) bis 4) als eheliche Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist seit dem 21.01.1972 rechtskräftig geschieden. Der Erblasser hat seit mehr als zwei Jahrzehnten mit der Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen gelebt und deren drei Kinder, die Beteiligten zu 5) bis 7) aus deren geschiedener Ehe im Jahre 2002 adoptiert.

Der Erblasser hatte am 13.04.1984 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er die Antragstellerin als Alleinerbin einsetzte und seine leiblichen Töchter mit dem Pflichtteil bedachte, wobei er zusätzlich anordnete, dass die Antragstellerin der Beteiligten zu 3) einen darüber hinaus gehenden Teil des Erbes zukommen lassen könne. Dieses Testament ist handschriftlich verfasst und von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben worden. Das Testament ist heute nicht mehr auffindbar, sondern konnte von der Antragstellerin nur in Fotokopie vorgelegt werden.

Die Antragstellerin behauptet, das Original sei bei einem Brand in ihrem Wohnhaus, in dem der Erblasser seine persönlichen Akten aufbewahrt habe, vernichtet worden. Der Erblasser habe das Testament zwar im Hinblick auf seine Kinder ändern wollen, die Erbeinsetzung der Antragstellerin aber nie in Zweifel gezogen. Zu einer Neuregelung seiner erbrechtlichen Angelegenheiten sei er nicht mehr gekommen. An den Pflichtteilen für seine 6 Kinder habe er nichts ändern wollen.

Die Beteiligte zu 3) ist der Auffassung, dass die gesamte Lebenssituation des Erblassers dafür spräche, dass das Testament wesentlich früher vom Erblasser selbst in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei. Dies folge schon aus der Adoption im Jahre 2002 und aus der Tatsache, dass der Erblasser im Jahre 1995 ein Hausgrundstück auf die Beteiligte zu 3) überschrieben habe. Deshalb obliege der Antragstellerin der Nachweis, dass das Testament ohne Willen des Erblassers vernichtet worden sei.

Nach Beweisaufnahme hat das Amtsgericht in einem Vorbescheid angekündigt, den von der Antragstellerin beantragten Erbschein zu erteilen, und zur Begründung ausgeführt, dass die Existenz des ursprünglichen Testaments bewiesen sei und die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis zu erbringen vermocht habe, dass der Erblasser das Testament willentlich vernichtet habe. Eine bloße Billigung der Zerstörung des Testaments durch den Brand führe nicht zum Widerruf desselben.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt habe, weil das Testament sich im Besitz des Erblassers befunden habe und heute nicht mehr auffindbar sei. Dies führe zu der Vermutung, dass der Erblasser es vernichtet habe. Dies gelte um so mehr, als die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Erblasser einen Aufhebungswillen gegenüber seinem Steuerberater, dem Zeugen, geäußert habe.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 09.02.2005 hat das Amtsgericht die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist nach § 19 Abs. 1 FGG zulässig, die Beteiligte zu 3) insbesondere nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht angekündigt, einen Erbschein zu erlassen, welcher die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Verstorbenen ausweist. Nach dem Tod des Erblassers ist die gewillkürte Erbfolge aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 13.04.1984 eingetreten.

Das Testament vom 13.04.1984 wurde gem. § 2247 BGB formgemäß als eigenhändiges Testament errichtet. Bedenken hinsichtlich der Echtheit dieser Verfügung bestehen nicht und sind auch von keinem der Beteiligten geäußert worden. Wer im Erbscheinsverfahren ein Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung in Anspruch nimmt, trägt allerdings die Feststellungslast für den im Wege der Amtsermittlung zu führenden Nachweis, dass der Erblasser ein formgültiges rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat (vgl. RGZ 101, 197; BayObLG Rechtspfleger 1980, 60; OLG Hamm NJW 1974, 1827). An die Beweisführung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn das Testament selbst nicht auffindbar ist und deshalb nicht vorgelegt werden kann (BayObLG FamRZ 1985, 839 f.; BayObLG, NJW-RR 1987, 1158; BayObLGZ 1971, 147, 154; BayObLG NJW-RR 1992, 653, 654; OLG Hamm OLGZ 1975, 87, 90; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004 § 2255 Rdnr. 12). Ein im Original nicht mehr auffindbares Testament kann jedoch gültig sein. Errichtung und Inhalt des Testaments...

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