Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem zwichen dem 27. Februar 1998 und 3. März 1998 verstorbenen E. O., geboren am …, zuletzt wohnhaft …. Widerruf eines Testaments
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Errichtung eines nicht mehr vorhandenen Testaments kann mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis des Inhalts und der formgültigen Errichtung der letztwilligen Verfügung strenge Anforderungen zu stellen sind.
2. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen des Nachlassgerichtes Zweifel daran, ob ein Testament vom Erblasser selbst durch Vernichtung widerrufen wurde, gehen diese Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich zur Begrüdung des von ihm beanspruchten Erbrechtes auf die Vernichtung beruft.
Normenkette
BGB § 2255 Sätze 1-2, § 2356 Abs. 1 S. 2, §§ 2358-2359; FGG § 15 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 355, 375; FGG §§ 25, 27 Abs. 1; ZPO § 561
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 17.10.2000; Aktenzeichen 2 T 392/00) |
AG Westerburg (Aktenzeichen 7 VI 250/99) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 334.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zwischen dem 27. Februar 1998 und dem 3. März 1998 an den Folgen eines Gewaltverbrechens verstorbene Erblasser im Jahre 1965 oder 1966 ein privatschriftliches Testament errichtet, mit dem er seinen Neffen, den Beteiligten zu 9), zum Alleinerben eingesetzt hat. Die Beteiligte zu 1), im Falle gesetzlicher Erbfolge neben den weiteren Beteiligten dieses Verfahrens Erbin zweiter Ordnung, ist dieser Annahme entgegengetreten und meint darüber hinaus, dass, falls von der Errichtung eines solchen Testaments auszugehen sein sollte, der Erblasser dieses widerrufen habe.
Mit – am 8. Juni 2000 berichtigtem – Beschluss vom 31. Mai 2000 hat das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 9) auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar von einer Erbeinsetzung des Beteiligten zu 9) ausgegangen werden könne, diesem aber nicht der Beweis gelungen sei, dass die „testamentarische Erbeinsetzung bis zum Zeitpunkt des Todes fortgegolten hatte und dem Willen des Erblassers entsprach”. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 9) hat das Landgericht diese Entscheidung mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 aufgehoben und das Nachlassgericht zur Erteilung des beantragten Erbscheins angewiesen. In Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht von einer Erbeinsetzung des Beteiligten zu 9) ausgehend ist das Beschwerdegericht der Auffassung, es stehe nicht fest, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung widerrufen bzw. das Testament „aus diesem Grunde” vernichtet habe; die Feststellungslast für einen Widerruf treffe die Beteiligte zu 1). Diese hat gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 27, 29 Abs. 1 und 4, 20 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
1. Die verfahrensrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe seine Hinweispflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es abweichend von einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis entschieden habe, greift im Ergebnis nicht durch.
a) Die Beteiligte zu 1) trägt hierzu in ihrer Beschwerdeschrift vor, das Landgericht habe im Anschluss an die Beweisaufnahme erklärt, der Antragsteller – der Beteiligte zu 9) – sei nach wie vor dafür „beweispflichtig”, dass ein etwa zu einem früheren Zeitpunkt zu seinen Gunsten errichtetes Testament auch tatsächlich noch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Bestand gehabt habe. Nach der mit der weiteren Beschwerde vorgelegten anwaltlichen Versicherung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der notwendige Beweis für die Erbeinsetzung des Antragstellers nicht erbracht worden sei. Übereinstimmend heißt es in beiden Darstellungen sodann, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) sei erklärt worden, weitere Ausführungen seien nicht erforderlich.
b) Der Senat muss den – nicht eindeutigen – Behauptungen nicht nachgehen und auch nicht den Eingang der mit der weiteren Beschwerde angekündigten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen A. abwarten; denn er schließt aus, dass der angefochtene Beschluss auf einem etwaigen Verfahrensverstoß beruhen kann (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Allerdings läge nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) sowohl bei einem – unzutreffenden, vgl. Ziff. 2 b) – Hinweis auf die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs des Testaments als auch bei einem Hinweis auf eine von der Zivilkammer zunächst beabsichtigte, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Fra...